Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Beachte
Rechtssatz
Mangels Ausfolgung einer Aufenthaltstitelkarte an den Fremden wird ihm noch kein Aufenthaltstitel erteilt. Ohne Erteilung eines Aufenthaltstitels liegt aber auch keine - in § 2 Abs. 1 Z 12 NAG 2005 als Voraussetzung für einen Zweckänderungsantrag angesprochene - "Geltung eines Aufenthaltstitels" vor. Somit kann vor der Erteilung eines Aufenthaltstitels noch kein Zweckänderungsantrag gestellt werden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der - vor Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellte - Antrag nicht als Zweckänderungsantrag, sondern - allenfalls - als Erstantrag qualifiziert wird (VwGH 9.9.2013, 2012/22/0147).Mangels Ausfolgung einer Aufenthaltstitelkarte an den Fremden wird ihm noch kein Aufenthaltstitel erteilt. Ohne Erteilung eines Aufenthaltstitels liegt aber auch keine - in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, NAG 2005 als Voraussetzung für einen Zweckänderungsantrag angesprochene - "Geltung eines Aufenthaltstitels" vor. Somit kann vor der Erteilung eines Aufenthaltstitels noch kein Zweckänderungsantrag gestellt werden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der - vor Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellte - Antrag nicht als Zweckänderungsantrag, sondern - allenfalls - als Erstantrag qualifiziert wird (VwGH 9.9.2013, 2012/22/0147).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Besondere Rechtsvorschriften Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023220073.L03Im RIS seit
04.08.2023Zuletzt aktualisiert am
17.10.2023