RS Vwgh 2023/7/4 Ra 2023/18/0108

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Veröffentlicht am 04.07.2023
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
EURallg
FlKonv Art1 AbschnA Z2
32011L0095 Status-RL Art10
32011L0095 Status-RL Art9 Abs3

Rechtssatz

Die Asylgewährung an Wehrdienstverweigerer erfordert neben der Prüfung, ob die schutzsuchende Person bei Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich "Verfolgung" im asylrechtlichen Sinne zu gewärtigen hätte, auch den Konnex dieser Verfolgungshandlung mit einem der fünf in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Konventionsgründe ("Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung"), die in Art. 10 Statusrichtlinie näher umschrieben werden. In den Worten des Art. 9 Abs. 3 Statusrichtlinie muss eine Verknüpfung zwischen den in Art. 10 genannten Gründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen.Die Asylgewährung an Wehrdienstverweigerer erfordert neben der Prüfung, ob die schutzsuchende Person bei Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich "Verfolgung" im asylrechtlichen Sinne zu gewärtigen hätte, auch den Konnex dieser Verfolgungshandlung mit einem der fünf in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Konventionsgründe ("Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung"), die in Artikel 10, Statusrichtlinie näher umschrieben werden. In den Worten des Artikel 9, Absatz 3, Statusrichtlinie muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10, genannten Gründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023180108.L03

Im RIS seit

27.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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