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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §11 Abs1Rechtssatz
Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK und die Statusrichtlinie stellen auf das Herkunftsland (vgl. etwa Art. 2 lit. n Statusrichtlinie) des Asylwerbers oder der Asylwerberin ab und prüfen die Asylberechtigung hinsichtlich dieses Landes. Eine Einschränkung der Prüfung der Gewährung von Asyl auf die Herkunftsregion des Asylwerbers oder der Asylwerberin innerhalb des Herkunftsstaates ist dieser Rechtslage nicht zu entnehmen. Davon zu unterscheiden ist, dass bei der Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative nach herrschender Judikatur zwischen der Heimatregion der schutzsuchenden Person und einem in Betracht kommenden verfolgungssicheren Landesteil differenziert wird (vgl. etwa VwGH 25.8.2022, Ra 2021/19/0442; VwGH 9.3.2023, Ra 2022/19/0317); auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 kommt es allerdings in einem Fall, bei dem eine Verfolgung in der Heimatregion verneint wird, nicht an (vgl. etwa VwGH 20.1.2021, Ra 2020/19/0445; VwGH 9.3.2023, Ra 2022/20/0235).Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK und die Statusrichtlinie stellen auf das Herkunftsland vergleiche etwa Artikel 2, Litera n, Statusrichtlinie) des Asylwerbers oder der Asylwerberin ab und prüfen die Asylberechtigung hinsichtlich dieses Landes. Eine Einschränkung der Prüfung der Gewährung von Asyl auf die Herkunftsregion des Asylwerbers oder der Asylwerberin innerhalb des Herkunftsstaates ist dieser Rechtslage nicht zu entnehmen. Davon zu unterscheiden ist, dass bei der Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative nach herrschender Judikatur zwischen der Heimatregion der schutzsuchenden Person und einem in Betracht kommenden verfolgungssicheren Landesteil differenziert wird vergleiche etwa VwGH 25.8.2022, Ra 2021/19/0442; VwGH 9.3.2023, Ra 2022/19/0317); auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 kommt es allerdings in einem Fall, bei dem eine Verfolgung in der Heimatregion verneint wird, nicht an vergleiche etwa VwGH 20.1.2021, Ra 2020/19/0445; VwGH 9.3.2023, Ra 2022/20/0235).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023180108.L02Im RIS seit
27.07.2023Zuletzt aktualisiert am
10.08.2023