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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
ASVG §111aRechtssatz
Es muss sich - entsprechend der Anknüpfung an einen "Prüfeinsatz" in § 113 Abs. 2 ASVG - um eine Betretung durch "Prüforgane" handeln. Die Prüfung, die diesen Organen obliegt, kann nur eine solche unter der Verantwortung des für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträgers sein, also nach dem ASVG (insbesondere dessen § 41a) bzw. nach dem PLABG 2018 (nach dessen § 5 die Organe des Prüfdienstes bei der Sozialversicherungsprüfung als Organe der ÖGK bzw. BVAEB tätig werden und deren sachlichen Weisungen unterliegen). Nur insofern ist es sachlich, den Prüfaufwand im Wege eines (nach § 115 Abs. 2 ASVG auf die Versicherungsträger und "sonstigen Stellen" im Verhältnis der Beitragsrückstände aufzuteilenden) Zuschlags zu den nach dem ASVG einzuhebenden Beiträgen den betroffenen Dienstgebern aufzuerlegen. Da den im Rahmen der Verkehrspolizei tätigen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes keine Prüfbefugnisse im Rahmen des ASVG oder des PLABG 2018 (oder sonst unter der Verantwortung der ÖGK) zukommen, handelt es sich bei einer Betretung durch diese Organe somit um keine Betretung im Sinn des § 111a ASVG, die zur Vorschreibung eines Beitragszuschlags im Umfang auch des Beitragsteils für den Prüfeinsatz nach § 113 Abs. 2 ASVG ermächtigt.Es muss sich - entsprechend der Anknüpfung an einen "Prüfeinsatz" in Paragraph 113, Absatz 2, ASVG - um eine Betretung durch "Prüforgane" handeln. Die Prüfung, die diesen Organen obliegt, kann nur eine solche unter der Verantwortung des für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträgers sein, also nach dem ASVG (insbesondere dessen Paragraph 41 a,) bzw. nach dem PLABG 2018 (nach dessen Paragraph 5, die Organe des Prüfdienstes bei der Sozialversicherungsprüfung als Organe der ÖGK bzw. BVAEB tätig werden und deren sachlichen Weisungen unterliegen). Nur insofern ist es sachlich, den Prüfaufwand im Wege eines (nach Paragraph 115, Absatz 2, ASVG auf die Versicherungsträger und "sonstigen Stellen" im Verhältnis der Beitragsrückstände aufzuteilenden) Zuschlags zu den nach dem ASVG einzuhebenden Beiträgen den betroffenen Dienstgebern aufzuerlegen. Da den im Rahmen der Verkehrspolizei tätigen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes keine Prüfbefugnisse im Rahmen des ASVG oder des PLABG 2018 (oder sonst unter der Verantwortung der ÖGK) zukommen, handelt es sich bei einer Betretung durch diese Organe somit um keine Betretung im Sinn des Paragraph 111 a, ASVG, die zur Vorschreibung eines Beitragszuschlags im Umfang auch des Beitragsteils für den Prüfeinsatz nach Paragraph 113, Absatz 2, ASVG ermächtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022080009.J02Im RIS seit
08.08.2023Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023