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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ÄrzteG 1998 §104Rechtssatz
Aus dem bloßen Schweigen der Behörde auf eine Mitteilung kann nicht auf eine bestimmte Äußerung eines Behördenorganes geschlossen werden (vgl. etwa VwGH 16.4.1985, 83/04/0202; 22.2.2012, 2011/06/0183; 30.1.2015, 2011/17/0081).Aus dem bloßen Schweigen der Behörde auf eine Mitteilung kann nicht auf eine bestimmte Äußerung eines Behördenorganes geschlossen werden vergleiche etwa VwGH 16.4.1985, 83/04/0202; 22.2.2012, 2011/06/0183; 30.1.2015, 2011/17/0081).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020110010.J01Im RIS seit
01.08.2023Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023