RS Vwgh 2023/7/6 Ro 2023/07/0002

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Veröffentlicht am 06.07.2023
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §56
EpG 1950-BerechnungsV 2020 §1
EpG 1950-BerechnungsV 2020 §3 Abs1
EpG 1950-BerechnungsV 2020 §3 Abs3
EpidemieG 1950 §32 Abs4 idF 2022/I/089
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Die Berechnungsvariante gemäß § 3 Abs. 3 EpG 1950-BerechnungsV 2020 ist auch in jenen Fällen heranzuziehen, in denen in der Vorjahresperiode nicht für deren gesamte Dauer ein Einkommen erzielt werden konnte und deshalb nach § 3 Abs. 1 legcit. keine angemessene Berechnung des "vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens" (vgl. § 32 Abs. 4 EpidemieG 1950 und § 1 EpG 1950-BerechnungsV 2020) möglich ist. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn ein Einzelunternehmen in der Vorjahresperiode urlaubsbedingt zeitweise geschlossen war.Die Berechnungsvariante gemäß Paragraph 3, Absatz 3, EpG 1950-BerechnungsV 2020 ist auch in jenen Fällen heranzuziehen, in denen in der Vorjahresperiode nicht für deren gesamte Dauer ein Einkommen erzielt werden konnte und deshalb nach Paragraph 3, Absatz eins, legcit. keine angemessene Berechnung des "vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens" vergleiche Paragraph 32, Absatz 4, EpidemieG 1950 und Paragraph eins, EpG 1950-BerechnungsV 2020) möglich ist. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn ein Einzelunternehmen in der Vorjahresperiode urlaubsbedingt zeitweise geschlossen war.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023070002.J04

Im RIS seit

28.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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