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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56Rechtssatz
Die Berechnungsvariante gemäß § 3 Abs. 3 EpG 1950-BerechnungsV 2020 ist auch in jenen Fällen heranzuziehen, in denen in der Vorjahresperiode nicht für deren gesamte Dauer ein Einkommen erzielt werden konnte und deshalb nach § 3 Abs. 1 legcit. keine angemessene Berechnung des "vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens" (vgl. § 32 Abs. 4 EpidemieG 1950 und § 1 EpG 1950-BerechnungsV 2020) möglich ist. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn ein Einzelunternehmen in der Vorjahresperiode urlaubsbedingt zeitweise geschlossen war.Die Berechnungsvariante gemäß Paragraph 3, Absatz 3, EpG 1950-BerechnungsV 2020 ist auch in jenen Fällen heranzuziehen, in denen in der Vorjahresperiode nicht für deren gesamte Dauer ein Einkommen erzielt werden konnte und deshalb nach Paragraph 3, Absatz eins, legcit. keine angemessene Berechnung des "vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens" vergleiche Paragraph 32, Absatz 4, EpidemieG 1950 und Paragraph eins, EpG 1950-BerechnungsV 2020) möglich ist. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn ein Einzelunternehmen in der Vorjahresperiode urlaubsbedingt zeitweise geschlossen war.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023070002.J04Im RIS seit
28.07.2023Zuletzt aktualisiert am
17.08.2023