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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56Rechtssatz
Der Fortschreibungsquotient gemäß § 4 Abs. 3 EpG 1950-BerechnungsV 2020 stellt explizit durch das Verhältnis der Referenzzeiträume zeitlich auf eine Entwicklung ab, welche unabhängig von der definierten Vorjahresperiode ist.Der Fortschreibungsquotient gemäß Paragraph 4, Absatz 3, EpG 1950-BerechnungsV 2020 stellt explizit durch das Verhältnis der Referenzzeiträume zeitlich auf eine Entwicklung ab, welche unabhängig von der definierten Vorjahresperiode ist.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023070002.J03Im RIS seit
28.07.2023Zuletzt aktualisiert am
17.08.2023