RS Vwgh 2023/7/6 Ro 2023/07/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.2023
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §56
EpG 1950-BerechnungsV 2020 §4 Abs3
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Der Fortschreibungsquotient gemäß § 4 Abs. 3 EpG 1950-BerechnungsV 2020 stellt explizit durch das Verhältnis der Referenzzeiträume zeitlich auf eine Entwicklung ab, welche unabhängig von der definierten Vorjahresperiode ist.Der Fortschreibungsquotient gemäß Paragraph 4, Absatz 3, EpG 1950-BerechnungsV 2020 stellt explizit durch das Verhältnis der Referenzzeiträume zeitlich auf eine Entwicklung ab, welche unabhängig von der definierten Vorjahresperiode ist.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023070002.J03

Im RIS seit

28.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten