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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8Rechtssatz
Dem LH als wasserwirtschaftlichen Planungsorgan kommt - ungeachtet der ausdrücklich eingeräumten Revisionsbefugnis - keine Stellung als mitbeteiligte Partei iSd. § 21 Abs. 1 Z 4 VwGG zu (vgl. VwGH 23.2.2017, Ro 2015/09/0013; 16.9.2010, 2007/09/0085). Daran ändert auch nichts, dass er in der Verfügung über die Einleitung des Vorverfahrens noch als mitbeteiligte Partei bezeichnet und zur Erstattung einer Revisionsbeantwortung aufgefordert wurde (vgl. VwGH 27.9.2022, Ra 2021/11/0160).Dem LH als wasserwirtschaftlichen Planungsorgan kommt - ungeachtet der ausdrücklich eingeräumten Revisionsbefugnis - keine Stellung als mitbeteiligte Partei iSd. Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG zu vergleiche VwGH 23.2.2017, Ro 2015/09/0013; 16.9.2010, 2007/09/0085). Daran ändert auch nichts, dass er in der Verfügung über die Einleitung des Vorverfahrens noch als mitbeteiligte Partei bezeichnet und zur Erstattung einer Revisionsbeantwortung aufgefordert wurde vergleiche VwGH 27.9.2022, Ra 2021/11/0160).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021070002.L07Im RIS seit
28.07.2023Zuletzt aktualisiert am
17.08.2023