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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/07/0069 E 25. Juli 2002 VwSlg 15873 A/2002 RS 7Stammrechtssatz
Für das Vorliegen eines Widerstreits nach § 16 WRG 1959 ist es notwendig, dass Projektsgegenstand der geplanten Wasserbenutzungsanlage die Beschränkung eines bestehenden Wasserbenutzungsrechtes ist.Für das Vorliegen eines Widerstreits nach Paragraph 16, WRG 1959 ist es notwendig, dass Projektsgegenstand der geplanten Wasserbenutzungsanlage die Beschränkung eines bestehenden Wasserbenutzungsrechtes ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021070002.L03Im RIS seit
28.07.2023Zuletzt aktualisiert am
17.08.2023