RS Vwgh 2023/7/6 Ra 2021/07/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8
VwRallg
WRG 1959 §102 Abs1 lita
WRG 1959 §102 Abs1 litb
WRG 1959 §109 Abs1
WRG 1959 §17
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 109 heute
  2. WRG 1959 § 109 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 109 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  4. WRG 1959 § 109 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 109 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 109 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/07/0071 E 31. März 2016 VwSlg 19336 A/2016 RS 6 (hier nur die beiden ersten Sätze)

Stammrechtssatz

Die Parteistellung von gegnerischen Bewilligungswerbern reicht soweit, um die aus ihrer Antragstellung resultierenden Rechte durchzusetzen. Dem Antragsteller ist im Verfahren über das gegnerische Projekt jedenfalls Parteistellung insoweit zuzuerkennen, als dies erforderlich ist, um die aus seiner Antragstellung resultierenden Rechte durchzusetzen. Daraus folgt das Recht, den Bewilligungsbescheid des gegnerischen Projekts zu bekämpfen, wenn die Behörde zu Unrecht ein Widerstreitverfahren unterlassen und dem konkurrierenden Bewerber die wasserrechtliche Bewilligung erteilt hatte (vgl. E 19. November 2009, 2007/07/0156). Diese Rechtsprechung erging zum Vorliegen zweier (oder mehrerer) konkurrierender wasserrechtlicher Bewilligungsverfahren. Aber auch im Fall der Konkurrenz zwischen einem wasserrechtlichen Verfahren und einem UVP-Verfahren hat nichts anderes zu gelten. Es versteht sich von selbst, dass die Erteilung einer Bewilligung des unterlegenen Projekts (hier nach dem UVPG 2000) Rechte der Antragsteller des obsiegenden Projekts beeinträchtigt. Eine solche, wenn auch rechtswidrige Bewilligung für das unterlegene Projekt gestaltet die Rechtslage und steht gegebenenfalls einer Bewilligung für das obsiegende Projekt im Wege. Kommt nach der Rechtsprechung des VwGH zum WRG 1959 einem konkurrierenden Bewilligungswerber das Recht zur Bekämpfung der Bewilligung des Projektes des Gegners zu, so gilt dies ebenfalls in der Sachverhaltskonstellation, in der es um ein UVP-bewilligungspflichtiges und ein wasserrechtlich bewilligungspflichtiges Projekt geht. Der Umstand allein, dass - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses - über den Antrag auf Genehmigung des unterlegenen Projektes im UVP-Verfahren noch nicht entschieden worden und das UVP-Verfahren weiterhin anhängig war, verletzte noch keine Rechte der gegnerischen Parteien, steht er doch einem zügigen Weiterführen und einem Abschluss des Verfahrens über das obsiegende Projekt nicht entgegen.Die Parteistellung von gegnerischen Bewilligungswerbern reicht soweit, um die aus ihrer Antragstellung resultierenden Rechte durchzusetzen. Dem Antragsteller ist im Verfahren über das gegnerische Projekt jedenfalls Parteistellung insoweit zuzuerkennen, als dies erforderlich ist, um die aus seiner Antragstellung resultierenden Rechte durchzusetzen. Daraus folgt das Recht, den Bewilligungsbescheid des gegnerischen Projekts zu bekämpfen, wenn die Behörde zu Unrecht ein Widerstreitverfahren unterlassen und dem konkurrierenden Bewerber die wasserrechtliche Bewilligung erteilt hatte vergleiche E 19. November 2009, 2007/07/0156). Diese Rechtsprechung erging zum Vorliegen zweier (oder mehrerer) konkurrierender wasserrechtlicher Bewilligungsverfahren. Aber auch im Fall der Konkurrenz zwischen einem wasserrechtlichen Verfahren und einem UVP-Verfahren hat nichts anderes zu gelten. Es versteht sich von selbst, dass die Erteilung einer Bewilligung des unterlegenen Projekts (hier nach dem UVPG 2000) Rechte der Antragsteller des obsiegenden Projekts beeinträchtigt. Eine solche, wenn auch rechtswidrige Bewilligung für das unterlegene Projekt gestaltet die Rechtslage und steht gegebenenfalls einer Bewilligung für das obsiegende Projekt im Wege. Kommt nach der Rechtsprechung des VwGH zum WRG 1959 einem konkurrierenden Bewilligungswerber das Recht zur Bekämpfung der Bewilligung des Projektes des Gegners zu, so gilt dies ebenfalls in der Sachverhaltskonstellation, in der es um ein UVP-bewilligungspflichtiges und ein wasserrechtlich bewilligungspflichtiges Projekt geht. Der Umstand allein, dass - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses - über den Antrag auf Genehmigung des unterlegenen Projektes im UVP-Verfahren noch nicht entschieden worden und das UVP-Verfahren weiterhin anhängig war, verletzte noch keine Rechte der gegnerischen Parteien, steht er doch einem zügigen Weiterführen und einem Abschluss des Verfahrens über das obsiegende Projekt nicht entgegen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021070002.L02

Im RIS seit

28.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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