Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8Rechtssatz
Aus dem WRG 1959 ergibt sich nicht, dass die Verlängerung der Sanierungs- oder Projektvorlagefrist nach § 33d Abs. 4 WRG 1959 die Rechtsstellung eines Dritten - wie hier dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan - berühren könnte, sodass ihm keine Parteistellung in diesem Verfahren zukommt (vgl. VwGH 21.10.2021, Ro 2019/07/0006).Aus dem WRG 1959 ergibt sich nicht, dass die Verlängerung der Sanierungs- oder Projektvorlagefrist nach Paragraph 33 d, Absatz 4, WRG 1959 die Rechtsstellung eines Dritten - wie hier dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan - berühren könnte, sodass ihm keine Parteistellung in diesem Verfahren zukommt vergleiche VwGH 21.10.2021, Ro 2019/07/0006).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021070002.L01Im RIS seit
28.07.2023Zuletzt aktualisiert am
17.08.2023