RS Vwgh 2023/7/10 Ro 2022/04/0021

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Veröffentlicht am 10.07.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs3 Z2
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Nach § 48 Abs. 3 Z 2 VwGG hat ein Mitbeteiligter nur Anspruch auf Ersatz des Aufwandes, der für ihn mit der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) verbunden war. Für die von ihr selbst verfasste und nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachte Revisionsbeantwortung kommt der mitbeteiligten Partei daher entgegen ihrem Antrag auf Aufwandersatz kein Anspruch auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes zu (vgl. etwa VwGH 2.9.2021, Ra 2019/04/0108, Rn. 23, mwN).Nach Paragraph 48, Absatz 3, Ziffer 2, VwGG hat ein Mitbeteiligter nur Anspruch auf Ersatz des Aufwandes, der für ihn mit der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) verbunden war. Für die von ihr selbst verfasste und nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachte Revisionsbeantwortung kommt der mitbeteiligten Partei daher entgegen ihrem Antrag auf Aufwandersatz kein Anspruch auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes zu vergleiche etwa VwGH 2.9.2021, Ra 2019/04/0108, Rn. 23, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022040021.J01

Im RIS seit

26.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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