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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ASVGRechtssatz
Im vorliegenden Fall, in dem über Beitragsleistungen nach dem BMSVG 2002 und somit über "civil rights" im Sinn des Art. 6 MRK zu entscheiden war (zur Qualifikation von Beitragsleistungen nach dem ASVG als "civil rights" vgl. VwGH 11.4.2018, Ra 2017/08/0141 bis 0143), fehlt Rechtsprechung des VwGH zu Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG, weil keine Rechtsprechung des VwGH zur Anwendung des BMSVG 2002 auf freie Dienstverhältnisse von Lehrbeauftragten besteht. Dass es sich dabei bloß um Rechtsfragen beschränkter Natur oder ohne besondere Komplexität handeln würde, ist nicht ersichtlich. Der Umstand, dass von den Verfahrensparteien im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens umfangreiche rechtliche Ausführungen erstattet wurden, belegt zudem, dass fallbezogen eine mündliche Verhandlung zwecks Durchführung eines Rechtsgesprächs unabdingbar war.Im vorliegenden Fall, in dem über Beitragsleistungen nach dem BMSVG 2002 und somit über "civil rights" im Sinn des Artikel 6, MRK zu entscheiden war (zur Qualifikation von Beitragsleistungen nach dem ASVG als "civil rights" vergleiche VwGH 11.4.2018, Ra 2017/08/0141 bis 0143), fehlt Rechtsprechung des VwGH zu Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, weil keine Rechtsprechung des VwGH zur Anwendung des BMSVG 2002 auf freie Dienstverhältnisse von Lehrbeauftragten besteht. Dass es sich dabei bloß um Rechtsfragen beschränkter Natur oder ohne besondere Komplexität handeln würde, ist nicht ersichtlich. Der Umstand, dass von den Verfahrensparteien im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens umfangreiche rechtliche Ausführungen erstattet wurden, belegt zudem, dass fallbezogen eine mündliche Verhandlung zwecks Durchführung eines Rechtsgesprächs unabdingbar war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022110010.J01Im RIS seit
08.08.2023Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023