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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ASVG §113 Abs2Rechtssatz
Bei der Vorschreibung des auf den Prüfeinsatz entfallenden Teilbetrags eines Beitragszuschlags nach § 113 Abs. 2 ASVG einerseits und jener des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung handelt es sich um trennbare Absprüche (vgl. VwGH 7.9.2011, 2008/08/0218 [= VwSlg. 18197 A/2011]). Im Fall einer solchen Trennbarkeit (des angefochtenen Bescheides bzw.) der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung können die einzelnen Absprüche auch jeweils unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen, so dass auch die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision getrennt zu prüfen ist und eine teilweise Zurückweisung der Revision durch den VwGH in Betracht kommt (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/03/0017; 29.11.2017, Ro 2017/04/0020; 17.10.2017, Ro 2016/01/0011).Bei der Vorschreibung des auf den Prüfeinsatz entfallenden Teilbetrags eines Beitragszuschlags nach Paragraph 113, Absatz 2, ASVG einerseits und jener des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung handelt es sich um trennbare Absprüche vergleiche VwGH 7.9.2011, 2008/08/0218 [= VwSlg. 18197 A/2011]). Im Fall einer solchen Trennbarkeit (des angefochtenen Bescheides bzw.) der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung können die einzelnen Absprüche auch jeweils unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen, so dass auch die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision getrennt zu prüfen ist und eine teilweise Zurückweisung der Revision durch den VwGH in Betracht kommt vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/03/0017; 29.11.2017, Ro 2017/04/0020; 17.10.2017, Ro 2016/01/0011).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023080066.L01Im RIS seit
08.08.2023Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023