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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag VorarlbergRechtssatz
Der VwGH führte zur Parteistellung des (vom Bauwerber verschiedenen) Grundeigentümers im Baubewilligungsverfahren nach der Vorarlberger Rechtslage bereits aus, dass dieser nach § 24 Abs. 3 lit. a Vlbg BauG 2001 am Baubewilligungsverfahren nur hinsichtlich der Frage teilnimmt, ob seine nach der genannten Bestimmung erforderliche Zustimmung vorliegt oder nicht (vgl. VwGH 29.3.2021, Ra 2019/06/0169, Rn. 13, mit Hinweis auf hg. Rechtsprechung zur vergleichbaren Rechtslage nach der NÖ BauO 1996).Der VwGH führte zur Parteistellung des (vom Bauwerber verschiedenen) Grundeigentümers im Baubewilligungsverfahren nach der Vorarlberger Rechtslage bereits aus, dass dieser nach Paragraph 24, Absatz 3, Litera a, Vlbg BauG 2001 am Baubewilligungsverfahren nur hinsichtlich der Frage teilnimmt, ob seine nach der genannten Bestimmung erforderliche Zustimmung vorliegt oder nicht vergleiche VwGH 29.3.2021, Ra 2019/06/0169, Rn. 13, mit Hinweis auf hg. Rechtsprechung zur vergleichbaren Rechtslage nach der NÖ BauO 1996).
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060125.L01Im RIS seit
09.08.2023Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023