RS Vwgh 2023/7/17 Ra 2023/06/0125

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Veröffentlicht am 17.07.2023
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauG Vlbg 2001 §24 Abs3 lita

Rechtssatz

Der VwGH führte zur Parteistellung des (vom Bauwerber verschiedenen) Grundeigentümers im Baubewilligungsverfahren nach der Vorarlberger Rechtslage bereits aus, dass dieser nach § 24 Abs. 3 lit. a Vlbg BauG 2001 am Baubewilligungsverfahren nur hinsichtlich der Frage teilnimmt, ob seine nach der genannten Bestimmung erforderliche Zustimmung vorliegt oder nicht (vgl. VwGH 29.3.2021, Ra 2019/06/0169, Rn. 13, mit Hinweis auf hg. Rechtsprechung zur vergleichbaren Rechtslage nach der NÖ BauO 1996).Der VwGH führte zur Parteistellung des (vom Bauwerber verschiedenen) Grundeigentümers im Baubewilligungsverfahren nach der Vorarlberger Rechtslage bereits aus, dass dieser nach Paragraph 24, Absatz 3, Litera a, Vlbg BauG 2001 am Baubewilligungsverfahren nur hinsichtlich der Frage teilnimmt, ob seine nach der genannten Bestimmung erforderliche Zustimmung vorliegt oder nicht vergleiche VwGH 29.3.2021, Ra 2019/06/0169, Rn. 13, mit Hinweis auf hg. Rechtsprechung zur vergleichbaren Rechtslage nach der NÖ BauO 1996).

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060125.L01

Im RIS seit

09.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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