RS Vwgh 2023/7/17 Ra 2023/06/0050

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Veröffentlicht am 17.07.2023
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Index

L85004 Straßen Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1
LStG OÖ 1991 §31
LStG OÖ 1991 §32
LStG OÖ 1991 §35
LStG OÖ 1991 §36 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/05/0194 E 28. April 2006 RS 2

Stammrechtssatz

Der straßenrechtliche Bewilligungsbescheid setzt die Bedingungen fest, welche bei der Ausführung der beabsichtigten Straßenbauten vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht in Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten zu erfüllen sind. Er entfaltet daher für das Enteignungsverfahren eine Bindungswirkung der Art, dass die Notwendigkeit des konkreten Straßenbauvorhabens im Enteignungsverfahren nur mehr eingeschränkt geprüft werden darf. Die Frage des Trassenverlaufs ist ebenfalls Aufgabe des straßenrechtlichen (Bau-)Bewilligungsverfahrens und nicht mehr des daran anschließenden Enteignungsverfahrens.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060050.L02

Im RIS seit

16.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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