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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §38Rechtssatz
Nichtstattgebung - Antrag auf Feststellung nach dem Medienkooperations- und -förderungs- Transparenzgesetz - Mit Bescheid der Antragstellerin (und belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 18. Oktober 2022 (Spruchpunkt I.) wurde ein Antrag der mitbeteiligten Partei auf Feststellung des Nichtbestehens der Meldeverpflichtung nach dem Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG) als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die mitbeteiligte Partei den Bekanntgabepflichten nach § 2 und § 4 MedKF-TG unterliege. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde der mitbeteiligten Partei hat das Verwaltungsgericht diesen Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben und ausgesprochen, dass eine Revision nicht zulässig sei. Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die belangte Behörde auf Grund der Subsidiarität von gesetzlich nicht vorgesehenen Feststellungsbescheiden einerseits den Feststellungsantrag nur zurückweisen hätte dürfen und andererseits für die getroffene Feststellung unzuständig gewesen sei. Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der belangten Behörde, die mit dem Antrag verbunden ist, ihr aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Antragsbegründung der belangten Behörde zeigt keinen unverhältnismäßigen Nachteil gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf: Nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden im Falle der Aufhebung eines angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich aber nicht, dass im Wege des Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses eine solche Bindungswirkung auch auf andere von der Behörde zu behandelnde Rechtssachen - mögen sich dort auch vergleichbare Rechtsfragen stellen - zu erstrecken wäre. Die belangte Behörde begründet auch nicht, woraus sie eine solche Erstreckung ableitet. Korrespondierend dazu ist die verfahrensgegenständliche Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts in anderen Feststellungsverfahren auch keine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG, die bei einer anderen Entscheidung darüber in Folge der vorliegenden Revision eine Wiederaufnahme von Verfahren auf der Grundlage von § 69 Abs. 1 Z 3 AVG ermöglichte (vgl. VwGH 29.9.1993, 93/02/0173, und 30.4.2019, Ra 2018/10/0064, mwN). Der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ist somit nicht mit den von der Antragstellerin zur Begründung ihres Antrags angenommenen Wirkungen verbunden, sodass der Aufschiebungsantrag schon aus diesem Grund gemäß § 30 Abs. 2 VwGG abzuweisen war.Nichtstattgebung - Antrag auf Feststellung nach dem Medienkooperations- und -förderungs- Transparenzgesetz - Mit Bescheid der Antragstellerin (und belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 18. Oktober 2022 (Spruchpunkt römisch eins.) wurde ein Antrag der mitbeteiligten Partei auf Feststellung des Nichtbestehens der Meldeverpflichtung nach dem Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG) als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die mitbeteiligte Partei den Bekanntgabepflichten nach Paragraph 2 und Paragraph 4, MedKF-TG unterliege. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde der mitbeteiligten Partei hat das Verwaltungsgericht diesen Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben und ausgesprochen, dass eine Revision nicht zulässig sei. Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die belangte Behörde auf Grund der Subsidiarität von gesetzlich nicht vorgesehenen Feststellungsbescheiden einerseits den Feststellungsantrag nur zurückweisen hätte dürfen und andererseits für die getroffene Feststellung unzuständig gewesen sei. Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der belangten Behörde, die mit dem Antrag verbunden ist, ihr aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Antragsbegründung der belangten Behörde zeigt keinen unverhältnismäßigen Nachteil gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf: Nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden im Falle der Aufhebung eines angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich aber nicht, dass im Wege des Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses eine solche Bindungswirkung auch auf andere von der Behörde zu behandelnde Rechtssachen - mögen sich dort auch vergleichbare Rechtsfragen stellen - zu erstrecken wäre. Die belangte Behörde begründet auch nicht, woraus sie eine solche Erstreckung ableitet. Korrespondierend dazu ist die verfahrensgegenständliche Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts in anderen Feststellungsverfahren auch keine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG, die bei einer anderen Entscheidung darüber in Folge der vorliegenden Revision eine Wiederaufnahme von Verfahren auf der Grundlage von Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG ermöglichte vergleiche VwGH 29.9.1993, 93/02/0173, und 30.4.2019, Ra 2018/10/0064, mwN). Der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ist somit nicht mit den von der Antragstellerin zur Begründung ihres Antrags angenommenen Wirkungen verbunden, sodass der Aufschiebungsantrag schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG abzuweisen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030141.L01Im RIS seit
25.09.2023Zuletzt aktualisiert am
25.09.2023