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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10 Abs2 idF 2018/I/058Rechtssatz
Befolgt ein nicht berufsmäßiger, offenbar nicht rechtskundiger Einschreiter die vom VwG erteilte Aufforderung zum Nachweis seiner Bevollmächtigung vollinhaltlich, muss er keinesfalls davon ausgehen, dass das VwG ohne Setzung weiterer Verfahrensschritte davon ausgehen werde, dass eine ausreichende Vollmachtserteilung nicht erfolgt sei. Es entspricht auch durchaus der Lebenserfahrung, dass ein nicht berufsmäßiger, offenbar nicht rechtskundiger Vertreter mit dem Vollmachtgeber mündlich das weitere Einschreiten im Verfahren von dem VwG bespricht und im Einverständnis mit dem Vollmachtgeber weiter als Vertreter einschreitet, dabei aber nicht bedenkt, dass dafür aufgrund des Wortlauts der bislang vorliegenden Vollmachtsurkunde ein eigener Vollmachtsnachweis erforderlich wäre.
Schlagworte
Allgemein Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Manuduktionspflicht Verbesserungsauftrag Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht ManuduktionspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021120071.L04Im RIS seit
10.08.2023Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023