Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §48bRechtssatz
Die Regelung des § 48b BDG 1979 ist in dem Sinn zu verstehen, dass jedenfalls bei einer Gesamtdauer der Tagesdienstzeit von mehr als sechs Stunden eine Ruhepause von einer halben Stunde als Teil der Dienstzeit einzuräumen ist, wobei diese - je nach den betrieblichen Erfordernissen - im Rahmen eines "Normaldienstplanes" als durchgängige halbstündige Pause gewährt werden kann oder - bei "durchgehender Dienstzeit" in Gestalt zweier oder dreier entsprechend kürzerer Ruhepausen (vgl. VwGH 9.11.2022, Ra 2022/12/0042; VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0051). Bei Überschreiten der dienstplanmäßigen Tagesdienstzeit wegen Nichtgewährung der halbstündigen Mittagspause (auch bei im Dienstplan angeordneten zwei Dienstzeitblöcken von jeweils weniger als sechs Stunden), sind diese dreißig Minuten als Mehrdienstleistung abzugelten (vgl. VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0051).Die Regelung des Paragraph 48 b, BDG 1979 ist in dem Sinn zu verstehen, dass jedenfalls bei einer Gesamtdauer der Tagesdienstzeit von mehr als sechs Stunden eine Ruhepause von einer halben Stunde als Teil der Dienstzeit einzuräumen ist, wobei diese - je nach den betrieblichen Erfordernissen - im Rahmen eines "Normaldienstplanes" als durchgängige halbstündige Pause gewährt werden kann oder - bei "durchgehender Dienstzeit" in Gestalt zweier oder dreier entsprechend kürzerer Ruhepausen vergleiche VwGH 9.11.2022, Ra 2022/12/0042; VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0051). Bei Überschreiten der dienstplanmäßigen Tagesdienstzeit wegen Nichtgewährung der halbstündigen Mittagspause (auch bei im Dienstplan angeordneten zwei Dienstzeitblöcken von jeweils weniger als sechs Stunden), sind diese dreißig Minuten als Mehrdienstleistung abzugelten vergleiche VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0051).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021120067.L02Im RIS seit
10.08.2023Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023