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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §8Rechtssatz
Da kein subjektives Recht auf Ernennung und keine Parteistellung im Ernennungsverfahren besteht, können aus der Nichternennung abgeleitete finanzielle Nachteile nicht zur Zulässigkeit der von der Beamtin gestellten Feststellungsanträge oder des Antrages auf Ernennung führen. Gerade der Umstand, dass ein Recht auf Ernennung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nicht besteht, schließt einen Vertrauensschutz von Personen, die die Ernennungserfordernisse einer bestimmten Verwendungsgruppe erfüllen, darauf aus, dass sie in diese Verwendungsgruppe ernannt werden. Selbst wenn eine Diskriminierung der Beamtin in einem oder mehreren der von ihr nicht konkretisierten Ernennungsverfahren vorgelegen wäre, hätte dies gemäß der Richtlinie 2000/78/EG und nach den Regelungen des Bundesgleichbehandlungsgesetzes lediglich dazu geführt, dass bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen der Beamtin ein Schadenersatzanspruch zugestanden wäre. Eine Ernennung hätte aber deshalb nicht zu erfolgen gehabt (vgl. VwGH 27.5.2020, Ra 2019/12/0055).Da kein subjektives Recht auf Ernennung und keine Parteistellung im Ernennungsverfahren besteht, können aus der Nichternennung abgeleitete finanzielle Nachteile nicht zur Zulässigkeit der von der Beamtin gestellten Feststellungsanträge oder des Antrages auf Ernennung führen. Gerade der Umstand, dass ein Recht auf Ernennung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nicht besteht, schließt einen Vertrauensschutz von Personen, die die Ernennungserfordernisse einer bestimmten Verwendungsgruppe erfüllen, darauf aus, dass sie in diese Verwendungsgruppe ernannt werden. Selbst wenn eine Diskriminierung der Beamtin in einem oder mehreren der von ihr nicht konkretisierten Ernennungsverfahren vorgelegen wäre, hätte dies gemäß der Richtlinie 2000/78/EG und nach den Regelungen des Bundesgleichbehandlungsgesetzes lediglich dazu geführt, dass bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen der Beamtin ein Schadenersatzanspruch zugestanden wäre. Eine Ernennung hätte aber deshalb nicht zu erfolgen gehabt vergleiche VwGH 27.5.2020, Ra 2019/12/0055).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021120066.L02Im RIS seit
10.08.2023Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023