Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/12/0012 E 19. Februar 2020 RS 3 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Die Beurteilung der Rechtsrichtigkeit der Form der mittels Weisung angeordneten Personalmaßnahme ist nicht auf eine Grobprüfung hinsichtlich qualifizierter Rechtswidrigkeit beziehungsweise "objektiver" oder "subjektiver" Willkür zu beschränken. Es hätte nämlich nicht nur die grobe Rechtsunrichtigkeit der für die Anordnung der Personalmaßnahme gewählten Form, sondern bereits eine im Rahmen einer "Feinprüfung" - hinsichtlich der Wahl der Anordnungsform - als "schlicht" rechtswidrig zu beurteilende (nämlich unzutreffend in Weisungs- statt in Bescheidform verfügte) Verwendungsänderung die Rechtsunwirksamkeit der Weisung sowie den Wegfall der diesbezüglichen Befolgungspflicht zur Folge. Insofern unterliegt daher im gegebenen Zusammenhang (Feststellungsverfahren in Angelegenheit Befolgungspflicht beziehungsweise Rechtswirksamkeit der hier in Weisungsform verfügten Personalmaßnahme) die Frage der "Formrichtigkeit" der Anordnung - im Gegensatz zu sonstigen betreffend die Rechtswirksamkeit einer Weisung lediglich unter dem Blickwinkel von "Willkür" und qualifizierter Rechtswidrigkeit zu prüfenden Aspekten - demselben "Feinprüfungskalkül" wie die Frage der Zuständigkeit des weisungserteilenden Organs sowie die Frage nach einem allfälligen Verstoß gegen strafgesetzliche Vorschriften. Dies verkennend unterließ es das VwG, sich mit der Frage der A-Wertigkeit der der Beamtin mit Weisung übertragenen Arbeitsplatzaufgaben in konkreter und nachvollziehbarer Weise auseinanderzusetzen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Besondere Rechtsgebiete Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021120063.L04Im RIS seit
10.08.2023Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023