RS Vwgh 2023/7/18 Ra 2021/12/0063

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.07.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56
BDG 1979 §38 Abs7
BDG 1979 §43a
BDG 1979 §45
GehG 1956 §13c Abs1 idF 2013/I/210
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994
  1. BDG 1979 § 43a heute
  2. BDG 1979 § 43a gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  1. BDG 1979 § 45 heute
  2. BDG 1979 § 45 gültig ab 28.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  3. BDG 1979 § 45 gültig von 28.12.2013 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. BDG 1979 § 45 gültig von 29.12.2007 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  5. BDG 1979 § 45 gültig von 01.01.1994 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  6. BDG 1979 § 45 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1993
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Nach den Behauptungen des Beamten im gesamten Verwaltungsverfahren betreffend Bezugskürzung gemäß § 13c GehG 1956 wurde er unterwertig und nicht entsprechend dem ihm zuletzt wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz verwendet. Feststellungen zur Wertigkeit der ihm mittels Weisungen zugewiesenen Aufgaben und zu den bei ihm aufgetretenen Krankheiten wurden weder von der Dienstbehörde noch vom VwG betreffend die bei der Bezugskürzung nach § 13c GehG 1956 berücksichtigten Zeiträume getroffen, in denen der Beamte durch Krankheit an der Versehung seines Dienstes verhindert war. Dem Vorbringen des Beamten ist zu entnehmen, dass er jedenfalls (zumindest auch) an einer psychischen Erkrankung litt. Bei rechtmäßigem Verhalten des Dienstgebers - unter Einhaltung der ihn treffenden Fürsorgepflicht - wäre der Beamte gemäß der Wertigkeit des ihm zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatzes zu verwenden gewesen. Sollte - wie von ihm behauptet - auch eine Mobbing-Situation am Arbeitsplatz bestanden haben, die ua. auch darin gelegen sein kann, dass er ständig unterwertig verwendet wurde, wären Feststellungen zu treffen, ob der Beamte nach Aufarbeitung der Mobbing-Situation (Entschuldigung, etc.) an seinem Arbeitsplatz iSd. § 13c Abs. 1 GehG 1956 durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert gewesen wäre. Dasselbe würde auch betreffend andere Krankheiten, wie zum Beispiel die bei ihm offenbar aufgetretenen orthopädischen Krankheitsbilder, gelten.Nach den Behauptungen des Beamten im gesamten Verwaltungsverfahren betreffend Bezugskürzung gemäß Paragraph 13 c, GehG 1956 wurde er unterwertig und nicht entsprechend dem ihm zuletzt wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz verwendet. Feststellungen zur Wertigkeit der ihm mittels Weisungen zugewiesenen Aufgaben und zu den bei ihm aufgetretenen Krankheiten wurden weder von der Dienstbehörde noch vom VwG betreffend die bei der Bezugskürzung nach Paragraph 13 c, GehG 1956 berücksichtigten Zeiträume getroffen, in denen der Beamte durch Krankheit an der Versehung seines Dienstes verhindert war. Dem Vorbringen des Beamten ist zu entnehmen, dass er jedenfalls (zumindest auch) an einer psychischen Erkrankung litt. Bei rechtmäßigem Verhalten des Dienstgebers - unter Einhaltung der ihn treffenden Fürsorgepflicht - wäre der Beamte gemäß der Wertigkeit des ihm zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatzes zu verwenden gewesen. Sollte - wie von ihm behauptet - auch eine Mobbing-Situation am Arbeitsplatz bestanden haben, die ua. auch darin gelegen sein kann, dass er ständig unterwertig verwendet wurde, wären Feststellungen zu treffen, ob der Beamte nach Aufarbeitung der Mobbing-Situation (Entschuldigung, etc.) an seinem Arbeitsplatz iSd. Paragraph 13 c, Absatz eins, GehG 1956 durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert gewesen wäre. Dasselbe würde auch betreffend andere Krankheiten, wie zum Beispiel die bei ihm offenbar aufgetretenen orthopädischen Krankheitsbilder, gelten.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021120063.L02

Im RIS seit

10.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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