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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56Rechtssatz
Im Verfahren gemäß § 13c Abs. 1 GehG 1956 ist betreffend die zu beurteilende Frage, ob der Beamte "durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert" ist, an Hand des aktuell zugewiesenen Arbeitsplatzes zu prüfen, wobei jedoch nicht auf die dort faktisch zu erwartenden Zustände, sondern auf jene Situation abzustellen ist, wie sie an diesem Arbeitsplatz bei rechtmäßigem Verhalten anderer Mitarbeiter und bei Erfüllung der den Dienstgeber gegenüber dem Beamten treffenden Fürsorgepflicht vorläge. Dies folgt daraus, dass dem Gesetzgeber wohl nicht zugesonnen werden kann, er habe mit § 13c Abs. 1 GehG 1956 das gehaltsrechtliche Risiko einer Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Dienstgeber teilweise auf den Beamten überwälzen wollen (vgl. VwGH 16.9.2013, 2012/12/0117).Im Verfahren gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins, GehG 1956 ist betreffend die zu beurteilende Frage, ob der Beamte "durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert" ist, an Hand des aktuell zugewiesenen Arbeitsplatzes zu prüfen, wobei jedoch nicht auf die dort faktisch zu erwartenden Zustände, sondern auf jene Situation abzustellen ist, wie sie an diesem Arbeitsplatz bei rechtmäßigem Verhalten anderer Mitarbeiter und bei Erfüllung der den Dienstgeber gegenüber dem Beamten treffenden Fürsorgepflicht vorläge. Dies folgt daraus, dass dem Gesetzgeber wohl nicht zugesonnen werden kann, er habe mit Paragraph 13 c, Absatz eins, GehG 1956 das gehaltsrechtliche Risiko einer Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Dienstgeber teilweise auf den Beamten überwälzen wollen vergleiche VwGH 16.9.2013, 2012/12/0117).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021120063.L01Im RIS seit
10.08.2023Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023