RS Vwgh 2023/7/18 Ra 2020/12/0068

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Veröffentlicht am 18.07.2023
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E05200510
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56
EURallg
GehG 1956 §169g Abs3 Z1 idF 2019/I/0058
GehG 1956 §169g Abs3 Z1 idF 2020/I/0153
GehG 1956 §169g Abs3 Z4 idF 2019/I/0058
GehG 1956 §169g Abs3 Z4 idF 2020/I/0153
GehG 1956 §169g Abs4 idF 2019/I/0058
GehG 1956 §169g Abs4 idF 2020/I/0153
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art6 Abs1
62008CJ0088 Hütter VORAB
62013CJ0417 Starjakob VORAB
62013CJ0530 Schmitzer VORAB
62017CJ0396 Leitner VORAB
62021CJ0650 LPD NÖ und FA Österreich VORAB
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/12/0077
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2022/12/0003 E 02.10.2023
Ro 2023/12/0004 E 02.10.2023

Rechtssatz

Bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters sind zwar die zur Hälfte zu berücksichtigenden Zeiten, auch wenn sie zwischen dem 14. und dem 18. Geburtstag gelegen sind, in die Ermittlung des Vergleichsstichtags miteinzubeziehen (§ 169g Abs. 3 Z 1 GehG 1956) und wurde hiefür auch das Höchstmaß der zu berücksichtigenden Zeiten von drei auf sieben Jahre erhöht (§ 169g Abs. 3 Z 4 GehG 1956); der in § 169g Abs. 4 GehG 1956 vorgesehene Pauschalabzug von vier Jahren neutralisiert diese Maßnahmen jedoch wieder (vgl. EuGH 11.11.2014, Schmitzer, C-530/13; EuGH 20.4.2023, C-650/21). Zwar ist das neu geschaffene System geeignet, die Wahrung des Besitzstands und den Schutz des berechtigten Vertrauens der vom Besoldungssystem bislang begünstigten Beamten sicherzustellen (EuGH 20.4.2023, C-650/21). Der Umstand, dass der in § 169g Abs. 4 GehG 1956 vorgesehene Pauschalabzug von vier Jahren für alle Beamten gilt, ohne danach zu unterscheiden, ob sie vom bisherigen Besoldungssystem benachteiligt wurden oder nicht, führt jedoch nicht dazu, dass die bereits vom EuGH festgestellte Altersdiskriminierung (siehe EuGH 8.5.2019, Leitner, C-396/17) beseitigt worden wäre (vgl. EuGH 20.4.2023, C-650/21). Nach wie vor wird damit insoweit die bereits im ersten Anlassverfahren für erforderlich erachtete Anrechnung von Lehrzeiten unabhängig von ihrer Lage in Bezug auf die Vollendung des 18. Lebensjahrs (vgl. EuGH 18.6.2009, Hütter, C-88/08) faktisch verunmöglicht. Allfällige Tatsachen, aus denen sich Gründe für eine Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung ergäben (siehe EuGH 20.4.2023, C-650/21), hat das VwG nach Erörterung mit den Parteien festzustellen, wobei Haushaltserwägungen und administrative Erwägungen für sich kein legitimes Ziel im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 darstellen (EuGH 20.4.2023, C-650/21). Sollten keine ausreichenden Rechtfertigungsgründe vorliegen, müssen, solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen wurden, den vom alten Besoldungssystem benachteiligten Beamten - auch in Bezug auf die Berücksichtigung der vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegten Vordienstzeiten - die gleichen Vorteile gewährt werden, wie den von diesem System begünstigten Beamten (vgl. EuGH 8.5.2019, Leitner, C-396/17; 28.1.2015, Starjakob, C-417/13).Bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters sind zwar die zur Hälfte zu berücksichtigenden Zeiten, auch wenn sie zwischen dem 14. und dem 18. Geburtstag gelegen sind, in die Ermittlung des Vergleichsstichtags miteinzubeziehen (Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer eins, GehG 1956) und wurde hiefür auch das Höchstmaß der zu berücksichtigenden Zeiten von drei auf sieben Jahre erhöht (Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 4, GehG 1956); der in Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG 1956 vorgesehene Pauschalabzug von vier Jahren neutralisiert diese Maßnahmen jedoch wieder vergleiche EuGH 11.11.2014, Schmitzer, C-530/13; EuGH 20.4.2023, C-650/21). Zwar ist das neu geschaffene System geeignet, die Wahrung des Besitzstands und den Schutz des berechtigten Vertrauens der vom Besoldungssystem bislang begünstigten Beamten sicherzustellen (EuGH 20.4.2023, C-650/21). Der Umstand, dass der in Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG 1956 vorgesehene Pauschalabzug von vier Jahren für alle Beamten gilt, ohne danach zu unterscheiden, ob sie vom bisherigen Besoldungssystem benachteiligt wurden oder nicht, führt jedoch nicht dazu, dass die bereits vom EuGH festgestellte Altersdiskriminierung (siehe EuGH 8.5.2019, Leitner, C-396/17) beseitigt worden wäre vergleiche EuGH 20.4.2023, C-650/21). Nach wie vor wird damit insoweit die bereits im ersten Anlassverfahren für erforderlich erachtete Anrechnung von Lehrzeiten unabhängig von ihrer Lage in Bezug auf die Vollendung des 18. Lebensjahrs vergleiche EuGH 18.6.2009, Hütter, C-88/08) faktisch verunmöglicht. Allfällige Tatsachen, aus denen sich Gründe für eine Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung ergäben (siehe EuGH 20.4.2023, C-650/21), hat das VwG nach Erörterung mit den Parteien festzustellen, wobei Haushaltserwägungen und administrative Erwägungen für sich kein legitimes Ziel im Sinn von Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 2000/78 darstellen (EuGH 20.4.2023, C-650/21). Sollten keine ausreichenden Rechtfertigungsgründe vorliegen, müssen, solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen wurden, den vom alten Besoldungssystem benachteiligten Beamten - auch in Bezug auf die Berücksichtigung der vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegten Vordienstzeiten - die gleichen Vorteile gewährt werden, wie den von diesem System begünstigten Beamten vergleiche EuGH 8.5.2019, Leitner, C-396/17; 28.1.2015, Starjakob, C-417/13).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62008CJ0088 Hütter VORAB
EuGH 62013CJ0417 Starjakob VORAB
EuGH 62013CJ0530 Schmitzer VORAB
EuGH 62017CJ0396 Leitner VORAB
EuGH 62021CJ0650 LPD NÖ und FA Österreich VORAB

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020120068.L03

Im RIS seit

10.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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