RS Vwgh 2023/7/18 Ra 2020/12/0068

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.07.2023
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
43 Wehrrecht
63 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht
63/02 Gehaltsgesetz
64/03 Landeslehrer
91/02 Post

Norm

AVG §56
DienstrechtsNov 02te 2019
DienstrechtsNov 2020
DienstrechtsNov 2022
EURallg
GehG 1956 §169g Abs3 Z5 idF 2019/I/058
GehG 1956 §169g Abs3 Z5 idF 2020/I/153
VwGVG 2014 §17
VwRallg
62021CJ0650 LPD NÖ und FA Österreich VORAB

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/12/0077
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2022/12/0003 E 02.10.2023
Ro 2023/12/0004 E 02.10.2023

Rechtssatz

Wenn darin, dass für die Anrechenbarkeit von Lehrzeiten nach wie vor (vgl. insbesondere 2. Dienstrechts-Novelle 2019; Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020; und Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 137/2022) - auf den Zeitpunkt des Eintritts des betreffenden Beamten in den öffentlichen Dienst abgestellt wird, eine Altersdiskriminierung erblickt wird - nur wenn der Beamte nach dem 31. März 2000 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten ist, sind diese zur Gänze anzurechnen (§ 169g Abs. 3 Z 5 GehG 1956), - ist auf das Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 20. April 2023 zu verweisen. Danach ist hierin eine unzulässige Diskriminierung aufgrund des Alters nicht zu erblicken. Unter dem Gesichtspunkt der unionsrechtlich gebotenen Vermeidung einer unzulässigen Altersdiskriminierung ist demnach eine vom Eintrittsalter in den öffentlichen Dienst unabhängige Anrechnung dieser Lehrzeiten zur Gänze nicht erforderlich (vgl. EuGH 20.4.2023, C-650/21).Wenn darin, dass für die Anrechenbarkeit von Lehrzeiten nach wie vor vergleiche insbesondere 2. Dienstrechts-Novelle 2019; Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,; und Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,) - auf den Zeitpunkt des Eintritts des betreffenden Beamten in den öffentlichen Dienst abgestellt wird, eine Altersdiskriminierung erblickt wird - nur wenn der Beamte nach dem 31. März 2000 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten ist, sind diese zur Gänze anzurechnen (Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 5, GehG 1956), - ist auf das Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 20. April 2023 zu verweisen. Danach ist hierin eine unzulässige Diskriminierung aufgrund des Alters nicht zu erblicken. Unter dem Gesichtspunkt der unionsrechtlich gebotenen Vermeidung einer unzulässigen Altersdiskriminierung ist demnach eine vom Eintrittsalter in den öffentlichen Dienst unabhängige Anrechnung dieser Lehrzeiten zur Gänze nicht erforderlich vergleiche EuGH 20.4.2023, C-650/21).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62021CJ0650 LPD NÖ und FA Österreich VORAB

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020120068.L02

Im RIS seit

10.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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