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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
Der nationale Gesetzgeber darf im Hinblick auf das Unionsrecht ab dem Zeitpunkt, zu dem die Konformität der Rechtsvorschriften hergestellt wurde (hier durch den Erlass der Novelle 2018), das Pensionssystem der Beamten der vormals begünstigten Gruppe an das der Beamten der vormals benachteiligten Gruppe angleichen (vgl. EuGH 27.4.2023, Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB), C-681/21). Schon deshalb, weil das VwG dies verkannte, hat es das angefochtene Erkenntnis durch die Feststellung der Gebührlichkeit der monatlichen Ruhebezüge für die Jahre 2019 und 2020 ausgehend von der Unanwendbarkeit des § 41 Abs. 3 PG 1965 idF der Novelle 2018 und soweit betreffend diesen Zeitraum ausgesprochen wurde, dass es zu keinem Übergenuss gekommen sei, mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet.Der nationale Gesetzgeber darf im Hinblick auf das Unionsrecht ab dem Zeitpunkt, zu dem die Konformität der Rechtsvorschriften hergestellt wurde (hier durch den Erlass der Novelle 2018), das Pensionssystem der Beamten der vormals begünstigten Gruppe an das der Beamten der vormals benachteiligten Gruppe angleichen vergleiche EuGH 27.4.2023, Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB), C-681/21). Schon deshalb, weil das VwG dies verkannte, hat es das angefochtene Erkenntnis durch die Feststellung der Gebührlichkeit der monatlichen Ruhebezüge für die Jahre 2019 und 2020 ausgehend von der Unanwendbarkeit des Paragraph 41, Absatz 3, PG 1965 in der Fassung der Novelle 2018 und soweit betreffend diesen Zeitraum ausgesprochen wurde, dass es zu keinem Übergenuss gekommen sei, mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62021CJ0681 BVAEB VORABSchlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020120049.L04Im RIS seit
16.08.2023Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023