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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2023/03/0030 B 21. April 2023 RS 1Stammrechtssatz
Wenn die vor dem VwG belangte Behörde einen Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. VwGH 1.9.2017, Ra 2016/03/0055, mwN). Durch das angefochtene Erkenntnis, mit dem die Beschwerde gegen die von der Behörde vorgenommene Zurückweisung des Antrags des Revisionswerbers bestätigt wurde, konnte dieser demnach allenfalls in seinem Recht auf Sachentscheidung über seinen Antrag verletzt werden, nicht aber in den als Revisionspunkten geltend gemachten (materiellen) Rechten (vgl. - ebenfalls zu Zurückweisungen gemäß § 13 Abs. 3 AVG - VwGH 7.1.2019, Ra 2018/11/0243, 29.1.2020, Ra 2019/09/0118, sowie 24.2.2021, Ra 2020/15/0129, je mwN).Wenn die vor dem VwG belangte Behörde einen Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung vergleiche VwGH 1.9.2017, Ra 2016/03/0055, mwN). Durch das angefochtene Erkenntnis, mit dem die Beschwerde gegen die von der Behörde vorgenommene Zurückweisung des Antrags des Revisionswerbers bestätigt wurde, konnte dieser demnach allenfalls in seinem Recht auf Sachentscheidung über seinen Antrag verletzt werden, nicht aber in den als Revisionspunkten geltend gemachten (materiellen) Rechten vergleiche - ebenfalls zu Zurückweisungen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG - VwGH 7.1.2019, Ra 2018/11/0243, 29.1.2020, Ra 2019/09/0118, sowie 24.2.2021, Ra 2020/15/0129, je mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023050003.L01Im RIS seit
17.08.2023Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023