RS Vwgh 2023/7/20 Ro 2023/01/0003

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Veröffentlicht am 20.07.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/03 Personenstandsrecht

Norm

PStG 2013 §2 Abs2 Z3
PStG 2013 §40 Abs2
PStG 2013 §41 Abs1
VwGG §30 Abs2
VwGG §30 Abs3
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Stattgebung - Angelegenheit nach dem Personenstandsgesetz - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - in Stattgebung einer Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid des Revisionswerbers vom 1. September 2022 - gemäß § 41 PStG 2013 der Geschlechtseintrag der mitbeteiligten Partei im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) von "weiblich" auf "nicht-binär" geändert. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene ordentliche Revision des Amtsrevisionswerbers enthält einen Antrag gemäß § 30 Abs. 2 VwGG, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Das Verwaltungsgericht gab diesem Aufschiebungsantrag nicht statt. Nach Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof stellte der Amtsrevisionswerber den gegenständlichen Antrag nach § 30 Abs. 3 VwGG, in dem er im Wesentlichen das Vorbringen im Aufschiebungsantrag wiederholte bzw. näher ausführte. Nach dem - insoweit unstrittigen - Vorbringen in der Revision stehen für den Eintrag nichtbinärer Geschlechtsbezeichnungen im ZPR derzeit mehrere programmtechnische Auswahloptionen, nämlich die Einträge "divers", "inter", und "offen" (vgl. zu diesen Bezeichnungen auch VfGH 15.6.2018, G 77/2018 = VfSlg. 20.258, Rz. 37), sowie die Option "kein Eintrag" zur Verfügung. Im vorliegenden Fall wurde demgegenüber von der mitbeteiligten Partei individuell die Geschlechtsbezeichnung "nicht-binär" gewählt bzw. diese Bezeichnung vom Verwaltungsgericht festgelegt. Den - ebenso unstrittigen - Ausführungen zur Begründung des Aufschiebungsantrags zufolge ist der Eintrag dieser Geschlechtsbezeichnung im ZPR technisch aktuell nicht möglich und würde die Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses - durch Eintrag der Bezeichnung "nicht-binär" im ZPR - die Änderung der gesamten Programmierung des ZPR aus Anlass des vorliegenden Einzelfalls erfordern, die nicht nur einen diesbezüglichen Kosten- und IT-Aufwand verursachen, sondern auch (rechtliche) Probleme im autorisierten Datenabgleich mit anderen Behörden bzw. öffentlichen Registern, wie insbesondere dem Zentralen Melderegister (ZMR), hervorrufen würde. Das vom Amtsrevisionswerber geltend gemachte öffentliche Interesse an der (vorläufigen) Hintanhaltung der Neuprogrammierung des gesamten ZPR bzw. des diesbezüglichen Umsetzungsaufwandes wiegt schwerer als das persönliche Interesse der mitbeteiligten Partei am sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung, zumal nicht erkennbar ist, dass das Unterbleiben des Eintrags der Geschlechtsbezeichnung für die Dauer des Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof eine unzumutbare Beeinträchtigung der rechtlich geschützten Interessen der mitbeteiligten Partei bedeuten würde; dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass das gegenständliche Verfahren nach § 41 Abs. 1 (iVm § 2 Abs. 2 Z 3) PStG 2013 (nur) der Beurkundung diente und nicht etwa über den Personenstand der mitbeteiligten Partei konstitutiv abgesprochen wurde (vgl. dazu VwGH 13.6.2022, Ra 2022/01/0054, mwN).Stattgebung - Angelegenheit nach dem Personenstandsgesetz - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - in Stattgebung einer Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid des Revisionswerbers vom 1. September 2022 - gemäß Paragraph 41, PStG 2013 der Geschlechtseintrag der mitbeteiligten Partei im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) von "weiblich" auf "nicht-binär" geändert. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene ordentliche Revision des Amtsrevisionswerbers enthält einen Antrag gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Das Verwaltungsgericht gab diesem Aufschiebungsantrag nicht statt. Nach Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof stellte der Amtsrevisionswerber den gegenständlichen Antrag nach Paragraph 30, Absatz 3, VwGG, in dem er im Wesentlichen das Vorbringen im Aufschiebungsantrag wiederholte bzw. näher ausführte. Nach dem - insoweit unstrittigen - Vorbringen in der Revision stehen für den Eintrag nichtbinärer Geschlechtsbezeichnungen im ZPR derzeit mehrere programmtechnische Auswahloptionen, nämlich die Einträge "divers", "inter", und "offen" vergleiche zu diesen Bezeichnungen auch VfGH 15.6.2018, G 77/2018 = VfSlg. 20.258, Rz. 37), sowie die Option "kein Eintrag" zur Verfügung. Im vorliegenden Fall wurde demgegenüber von der mitbeteiligten Partei individuell die Geschlechtsbezeichnung "nicht-binär" gewählt bzw. diese Bezeichnung vom Verwaltungsgericht festgelegt. Den - ebenso unstrittigen - Ausführungen zur Begründung des Aufschiebungsantrags zufolge ist der Eintrag dieser Geschlechtsbezeichnung im ZPR technisch aktuell nicht möglich und würde die Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses - durch Eintrag der Bezeichnung "nicht-binär" im ZPR - die Änderung der gesamten Programmierung des ZPR aus Anlass des vorliegenden Einzelfalls erfordern, die nicht nur einen diesbezüglichen Kosten- und IT-Aufwand verursachen, sondern auch (rechtliche) Probleme im autorisierten Datenabgleich mit anderen Behörden bzw. öffentlichen Registern, wie insbesondere dem Zentralen Melderegister (ZMR), hervorrufen würde. Das vom Amtsrevisionswerber geltend gemachte öffentliche Interesse an der (vorläufigen) Hintanhaltung der Neuprogrammierung des gesamten ZPR bzw. des diesbezüglichen Umsetzungsaufwandes wiegt schwerer als das persönliche Interesse der mitbeteiligten Partei am sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung, zumal nicht erkennbar ist, dass das Unterbleiben des Eintrags der Geschlechtsbezeichnung für die Dauer des Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof eine unzumutbare Beeinträchtigung der rechtlich geschützten Interessen der mitbeteiligten Partei bedeuten würde; dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass das gegenständliche Verfahren nach Paragraph 41, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3,) PStG 2013 (nur) der Beurkundung diente und nicht etwa über den Personenstand der mitbeteiligten Partei konstitutiv abgesprochen wurde vergleiche dazu VwGH 13.6.2022, Ra 2022/01/0054, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023010003.J02

Im RIS seit

25.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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