TE Vwgh Erkenntnis 1994/1/13 93/18/0454

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Veröffentlicht am 13.01.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §67c Abs1;
FrPolG 1954 §5a Abs6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Wurdinger, über die Beschwerde des M in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 1. September 1992, Zl. VwSen-400126/3/Gf/Hm, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde nach § 5a Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die am 27. August 1992 zur Post gegebene Beschwerde gemäß § 5a des Fremdenpolizeigesetzes gegen die Anhaltung in Schubhaft ab 12. Juli 1992 gemäß § 5a Abs. 6 Fremdenpolizeigesetz in Verbindung mit § 67c Abs. 1 und § 67d Abs. 1 AVG als verspätet zurückgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, über den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen Somalias, sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 12. Juli 1992 zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 5 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz die Schubhaft verhängt worden. Diese sei durch Überstellung in das Polizeigefangenenhaus Steyr sofort vollzogen worden. Der Beschwerdeführer habe durch die Aushändigung des Schubhaftbescheides am 12. Juli 1992 Kenntnis von der Verhängung der Schubhaft erlangt. Mit diesem Tag habe die sechswöchige Beschwerdefrist (gemäß § 5a Abs. 6 Fremdenpolizeigesetz in Verbindung mit § 67c Abs. 1 AVG) begonnen. Diese Frist habe am 24. August 1992 geendet, weshalb die am 27. August 1992 zur Post gegebene Beschwerde verspätet sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 3. Mai 1993, Zl. 93/18/0018, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 1992, B 1200, 1201/91, ausgesprochen, daß eine Beschwerde nach § 5a Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz in einem Fall, in dem - wie im vorliegenden - zum Zeitpunkt ihrer Einbringung die Anhaltung des Fremden in Schubhaft noch nicht geendet hat, nicht verspätet sein kann, jedenfalls soweit es um die letzten sechs Wochen der Anhaltung geht (siehe dazu auch das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1993, Zl. 93/18/0470).

Die rechtswidrige Zurückweisung der Beschwerde verletzte den Beschwerdeführer in dem von ihm geltend gemachten Recht auf Prüfung der Rechtmäßigkeit der Schubhaft. Da sich dies schon aus dem angefochtenen Bescheid ergibt und die belangte Behörde innerhalb der ihr eingeräumten Frist nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, das Vorliegen dieser Rechtsverletzung als nicht gegeben erkennen zu lassen, war der angefochtene Bescheid gemäß § 35 Abs. 2 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993180454.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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