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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
PStG 2013 §2 Abs2 Z3Rechtssatz
Stattgebung - Angelegenheit nach dem Personenstandsgesetz 2013 - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - in Stattgebung einer Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid des Revisionswerbers - gemäß § 41 PStG 2013 der Geschlechtseintrag der mitbeteiligten Partei im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) von "weiblich" auf "nicht-binär" geändert. Das gegenständliche Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich (vgl. § 40 Abs. 2 PStG 2013, wonach die Eintragung durch Freigabe im ZPR abzuschließen ist).Stattgebung - Angelegenheit nach dem Personenstandsgesetz 2013 - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - in Stattgebung einer Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid des Revisionswerbers - gemäß Paragraph 41, PStG 2013 der Geschlechtseintrag der mitbeteiligten Partei im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) von "weiblich" auf "nicht-binär" geändert. Das gegenständliche Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist einem Vollzug im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zugänglich vergleiche Paragraph 40, Absatz 2, PStG 2013, wonach die Eintragung durch Freigabe im ZPR abzuschließen ist).
Schlagworte
VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023010003.J01Im RIS seit
25.09.2023Zuletzt aktualisiert am
25.09.2023