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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1Rechtssatz
Ein Begehren, das auf die Zurverfügungstellung von Detailinformation gerichtet ist, wie sie aus einer Akteneinsicht zu gewinnen wäre, und nicht auf eine - in aller Regel einen höheren Abstraktionsgrad aufweisende - Auskunft über den Inhalt des Schriftverkehrs, ist bei gesetzeskonformer Deutung nicht als Auskunftsbegehren iSd. Auskunftspflichtgesetzes zu deuten (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141).Ein Begehren, das auf die Zurverfügungstellung von Detailinformation gerichtet ist, wie sie aus einer Akteneinsicht zu gewinnen wäre, und nicht auf eine - in aller Regel einen höheren Abstraktionsgrad aufweisende - Auskunft über den Inhalt des Schriftverkehrs, ist bei gesetzeskonformer Deutung nicht als Auskunftsbegehren iSd. Auskunftspflichtgesetzes zu deuten vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022120091.L04Im RIS seit
16.08.2023Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023