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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/12/0058 B 17. März 2022 RS 2Stammrechtssatz
Nach dem Ende der Revisionsfrist kann ein - unmissverständlich bezeichneter - Revisionspunkt nicht mehr gegen einen anderen ausgewechselt werden (vgl. VwGH 21.9.2006, 2005/02/0069; 24.11.2016, Ro 2014/07/0037). Das mit Schriftsatz nach dem Ende der Revisionsfrist erstattete Vorbringen kann daher nicht dazu führen, dass die bereits in der Revision enthaltene unmissverständliche Umschreibung des Revisionspunktes modifiziert oder erweitert wäre (vgl. VwGH 7.3.2022, Ra 2019/12/0064).Nach dem Ende der Revisionsfrist kann ein - unmissverständlich bezeichneter - Revisionspunkt nicht mehr gegen einen anderen ausgewechselt werden vergleiche VwGH 21.9.2006, 2005/02/0069; 24.11.2016, Ro 2014/07/0037). Das mit Schriftsatz nach dem Ende der Revisionsfrist erstattete Vorbringen kann daher nicht dazu führen, dass die bereits in der Revision enthaltene unmissverständliche Umschreibung des Revisionspunktes modifiziert oder erweitert wäre vergleiche VwGH 7.3.2022, Ra 2019/12/0064).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022150061.L01Im RIS seit
18.09.2023Zuletzt aktualisiert am
02.10.2023