RS Vwgh 2023/7/25 Ro 2021/12/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.07.2023
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E05200510
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
43 Wehrrecht
63 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht
63/02 Gehaltsgesetz
91/02 Post

Norm

AVG §56
DienstrechtsNov 02te 2019
DienstrechtsNov 2020
EURallg
GehG 1956 §169g Abs3 Z1 idF 2019/I/058
GehG 1956 §169g Abs3 Z1 idF 2020/I/153
GehG 1956 §169g Abs3 Z4 idF 2019/I/058
GehG 1956 §169g Abs3 Z4 idF 2020/I/153
GehG 1956 §169g Abs3 Z5 idF 2019/I/058
GehG 1956 §169g Abs3 Z5 idF 2020/I/153
GehG 1956 §169g Abs4 idF 2019/I/058
GehG 1956 §169g Abs4 idF 2020/I/153
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art6 Abs1
62021CJ0650 LPD NÖ und FA Österreich VORAB
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/12/0035 E 27. Juli 2023 RS 2

Stammrechtssatz

Zwar ist in dem Umstand, dass für die Anrechenbarkeit von Lehrzeiten nach wie vor (vgl. insbesondere die 2. Dienstrechts-Novelle 2019 und die Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020) auf den Zeitpunkt des Eintritts des betreffenden Beamten in den öffentlichen Dienst abgestellt wird - nur wenn der Beamte nach dem 31. März 2000 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten ist, sind diese zur Gänze anzurechnen (§ 169g Abs. 3 Z 5 GehG 1956) -, eine unzulässige Diskriminierung aufgrund des Alters nicht zu erblicken und unter dem Gesichtspunkt der unionsrechtlich gebotenen Vermeidung einer unzulässigen Altersdiskriminierung demnach eine vom Eintrittsalter in den öffentlichen Dienst unabhängige Anrechnung dieser Lehrzeiten zur Gänze nicht erforderlich (vgl. EuGH 20.4.2023, C-650/21), jedoch dürfen auch die "sonstigen Zeiten" vor dem 18. Geburtstag hinsichtlich ihrer Anrechenbarkeit (bei Ermittlung des Vergleichsstichtags) nicht anders beurteilt werden als die (bereits ursprünglich bei Ermittlung des historischen Vorrückungsstichtags zu berücksichtigenden) Zeiten derselben Qualität, die nach dem Abschluss des 18. Lebensjahrs gelegen sind, wobei auch die Einführung des Pauschalabzugs, der praktisch dazu führt, dass weitere "sonstige Zeiten", nur weil sie vor dem 18. Geburtstag erworben wurden, nicht angerechnet werden, eine relevante, altersdiskriminierende Unterscheidung darstellt. Allfällige Tatsachen, aus denen sich Gründe für eine Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung ergäben (siehe EuGH 20.4.2023, C-650/21), hat das VwG nach Erörterung mit den Parteien festzustellen, wobei Haushaltserwägungen und administrative Erwägungen für sich kein legitimes Ziel im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 darstellen (EuGH 20.4.2023, C-650/21).Zwar ist in dem Umstand, dass für die Anrechenbarkeit von Lehrzeiten nach wie vor vergleiche insbesondere die 2. Dienstrechts-Novelle 2019 und die Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,) auf den Zeitpunkt des Eintritts des betreffenden Beamten in den öffentlichen Dienst abgestellt wird - nur wenn der Beamte nach dem 31. März 2000 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten ist, sind diese zur Gänze anzurechnen (Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 5, GehG 1956) -, eine unzulässige Diskriminierung aufgrund des Alters nicht zu erblicken und unter dem Gesichtspunkt der unionsrechtlich gebotenen Vermeidung einer unzulässigen Altersdiskriminierung demnach eine vom Eintrittsalter in den öffentlichen Dienst unabhängige Anrechnung dieser Lehrzeiten zur Gänze nicht erforderlich vergleiche EuGH 20.4.2023, C-650/21), jedoch dürfen auch die "sonstigen Zeiten" vor dem 18. Geburtstag hinsichtlich ihrer Anrechenbarkeit (bei Ermittlung des Vergleichsstichtags) nicht anders beurteilt werden als die (bereits ursprünglich bei Ermittlung des historischen Vorrückungsstichtags zu berücksichtigenden) Zeiten derselben Qualität, die nach dem Abschluss des 18. Lebensjahrs gelegen sind, wobei auch die Einführung des Pauschalabzugs, der praktisch dazu führt, dass weitere "sonstige Zeiten", nur weil sie vor dem 18. Geburtstag erworben wurden, nicht angerechnet werden, eine relevante, altersdiskriminierende Unterscheidung darstellt. Allfällige Tatsachen, aus denen sich Gründe für eine Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung ergäben (siehe EuGH 20.4.2023, C-650/21), hat das VwG nach Erörterung mit den Parteien festzustellen, wobei Haushaltserwägungen und administrative Erwägungen für sich kein legitimes Ziel im Sinn von Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 2000/78 darstellen (EuGH 20.4.2023, C-650/21).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62021CJ0650 LPD NÖ und FA Österreich VORAB

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021120011.J01

Im RIS seit

18.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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