RS Vwgh 2023/7/25 Ro 2020/16/0031

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.07.2023
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

BAO §279 Abs1
GebG 1957 §14
  1. BAO § 279 heute
  2. BAO § 279 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 279 gültig von 12.08.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  4. BAO § 279 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 279 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002

Rechtssatz

Auswirkung der Einstufung der in der jeweiligen Tarifpost des § 14 GebG 1957 geregelten Gebühren als verschiedene Abgaben ist, dass die Sache des Verfahrens nur (jeweils) die nach der entsprechenden Tarifpost festgesetzte Gebühr ist. Die bei der Entscheidung über die - gegen den Gebührenfestsetzungsbescheid - erhobene Beschwerde bestehende Änderungsbefugnis des BFG ist daher auch durch diese Sache begrenzt (vgl. VwGH 13.6.2023, Ra 2020/16/0118; 2.2.2023, Ra 2020/13/0012, jeweils mwN), womit die Festsetzung einer Gebühr nach einer anderen Tarifpost eine unzulässige (erstmalige) Vorschreibung einer anderen Abgabe darstellt.Auswirkung der Einstufung der in der jeweiligen Tarifpost des Paragraph 14, GebG 1957 geregelten Gebühren als verschiedene Abgaben ist, dass die Sache des Verfahrens nur (jeweils) die nach der entsprechenden Tarifpost festgesetzte Gebühr ist. Die bei der Entscheidung über die - gegen den Gebührenfestsetzungsbescheid - erhobene Beschwerde bestehende Änderungsbefugnis des BFG ist daher auch durch diese Sache begrenzt vergleiche VwGH 13.6.2023, Ra 2020/16/0118; 2.2.2023, Ra 2020/13/0012, jeweils mwN), womit die Festsetzung einer Gebühr nach einer anderen Tarifpost eine unzulässige (erstmalige) Vorschreibung einer anderen Abgabe darstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020160031.J03

Im RIS seit

18.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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