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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §279 Abs1Rechtssatz
Auswirkung der Einstufung der in der jeweiligen Tarifpost des § 14 GebG 1957 geregelten Gebühren als verschiedene Abgaben ist, dass die Sache des Verfahrens nur (jeweils) die nach der entsprechenden Tarifpost festgesetzte Gebühr ist. Die bei der Entscheidung über die - gegen den Gebührenfestsetzungsbescheid - erhobene Beschwerde bestehende Änderungsbefugnis des BFG ist daher auch durch diese Sache begrenzt (vgl. VwGH 13.6.2023, Ra 2020/16/0118; 2.2.2023, Ra 2020/13/0012, jeweils mwN), womit die Festsetzung einer Gebühr nach einer anderen Tarifpost eine unzulässige (erstmalige) Vorschreibung einer anderen Abgabe darstellt.Auswirkung der Einstufung der in der jeweiligen Tarifpost des Paragraph 14, GebG 1957 geregelten Gebühren als verschiedene Abgaben ist, dass die Sache des Verfahrens nur (jeweils) die nach der entsprechenden Tarifpost festgesetzte Gebühr ist. Die bei der Entscheidung über die - gegen den Gebührenfestsetzungsbescheid - erhobene Beschwerde bestehende Änderungsbefugnis des BFG ist daher auch durch diese Sache begrenzt vergleiche VwGH 13.6.2023, Ra 2020/16/0118; 2.2.2023, Ra 2020/13/0012, jeweils mwN), womit die Festsetzung einer Gebühr nach einer anderen Tarifpost eine unzulässige (erstmalige) Vorschreibung einer anderen Abgabe darstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020160031.J03Im RIS seit
18.09.2023Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023