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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §279 Abs1Rechtssatz
Bei Identität des Sachverhaltes - somit im Hinblick auf § 14 GebG 1957 hinsichtlich derselben Schriften oder Amtshandlungen - ist die Abgabenbehörde grundsätzlich nicht gehindert, eine Gebühr nach einer bestimmten Tarifpost festzusetzen, auch wenn bereits eine Festsetzung nach einer anderen Tarifpost (somit aufgrund eines anderen Abgabentatbestandes) - allenfalls durch das VwG - erfolgt ist. Dies gilt ebenso, wenn der Bescheid, mit dem die Gebühr (ursprünglich) festgesetzt wurde, durch das VwG ersatzlos aufgehoben wird. Entschiedene Sache liegt in diesem Fall nur hinsichtlich jener Tarifpost vor, die die Abgabenbehörde der ursprünglichen Festsetzung zugrunde gelegt hat (vgl. dazu VwGH 11.9.1980, 2909/79, VwSlg. 5504/F).Bei Identität des Sachverhaltes - somit im Hinblick auf Paragraph 14, GebG 1957 hinsichtlich derselben Schriften oder Amtshandlungen - ist die Abgabenbehörde grundsätzlich nicht gehindert, eine Gebühr nach einer bestimmten Tarifpost festzusetzen, auch wenn bereits eine Festsetzung nach einer anderen Tarifpost (somit aufgrund eines anderen Abgabentatbestandes) - allenfalls durch das VwG - erfolgt ist. Dies gilt ebenso, wenn der Bescheid, mit dem die Gebühr (ursprünglich) festgesetzt wurde, durch das VwG ersatzlos aufgehoben wird. Entschiedene Sache liegt in diesem Fall nur hinsichtlich jener Tarifpost vor, die die Abgabenbehörde der ursprünglichen Festsetzung zugrunde gelegt hat vergleiche dazu VwGH 11.9.1980, 2909/79, VwSlg. 5504/F).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020160031.J02Im RIS seit
18.09.2023Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023