RS Vwgh 2023/7/25 Ro 2020/16/0031

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Veröffentlicht am 25.07.2023
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

BAO §279 Abs1
GebG 1957 §14
  1. BAO § 279 heute
  2. BAO § 279 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 279 gültig von 12.08.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  4. BAO § 279 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 279 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002

Rechtssatz

Bei Identität des Sachverhaltes - somit im Hinblick auf § 14 GebG 1957 hinsichtlich derselben Schriften oder Amtshandlungen - ist die Abgabenbehörde grundsätzlich nicht gehindert, eine Gebühr nach einer bestimmten Tarifpost festzusetzen, auch wenn bereits eine Festsetzung nach einer anderen Tarifpost (somit aufgrund eines anderen Abgabentatbestandes) - allenfalls durch das VwG - erfolgt ist. Dies gilt ebenso, wenn der Bescheid, mit dem die Gebühr (ursprünglich) festgesetzt wurde, durch das VwG ersatzlos aufgehoben wird. Entschiedene Sache liegt in diesem Fall nur hinsichtlich jener Tarifpost vor, die die Abgabenbehörde der ursprünglichen Festsetzung zugrunde gelegt hat (vgl. dazu VwGH 11.9.1980, 2909/79, VwSlg. 5504/F).Bei Identität des Sachverhaltes - somit im Hinblick auf Paragraph 14, GebG 1957 hinsichtlich derselben Schriften oder Amtshandlungen - ist die Abgabenbehörde grundsätzlich nicht gehindert, eine Gebühr nach einer bestimmten Tarifpost festzusetzen, auch wenn bereits eine Festsetzung nach einer anderen Tarifpost (somit aufgrund eines anderen Abgabentatbestandes) - allenfalls durch das VwG - erfolgt ist. Dies gilt ebenso, wenn der Bescheid, mit dem die Gebühr (ursprünglich) festgesetzt wurde, durch das VwG ersatzlos aufgehoben wird. Entschiedene Sache liegt in diesem Fall nur hinsichtlich jener Tarifpost vor, die die Abgabenbehörde der ursprünglichen Festsetzung zugrunde gelegt hat vergleiche dazu VwGH 11.9.1980, 2909/79, VwSlg. 5504/F).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020160031.J02

Im RIS seit

18.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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