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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Ob die Aufstellung eines konkreten Containers an einer bestimmten Stelle eine Befristung gemäß § 82 Abs. 5 StVO 1960 erfordert, stellt eine Beurteilung im Einzelfall dar, die vom jeweils festgestellten Sachverhalt abhängt und keine darüber hinausgehende Bedeutung hat.Ob die Aufstellung eines konkreten Containers an einer bestimmten Stelle eine Befristung gemäß Paragraph 82, Absatz 5, StVO 1960 erfordert, stellt eine Beurteilung im Einzelfall dar, die vom jeweils festgestellten Sachverhalt abhängt und keine darüber hinausgehende Bedeutung hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020116.L04Im RIS seit
17.08.2023Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023