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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Die Frage, ob das VwG zu Recht eine unbefristete Bewilligung gemäß § 82 Abs. 1 StVO 1960 erteilt hat, ist keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt nämlich in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. VwGH 7.11.2022, Ra 2022/02/0195).Die Frage, ob das VwG zu Recht eine unbefristete Bewilligung gemäß Paragraph 82, Absatz eins, StVO 1960 erteilt hat, ist keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt nämlich in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu vergleiche VwGH 7.11.2022, Ra 2022/02/0195).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020116.L03Im RIS seit
17.08.2023Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023