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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §82 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/02/0053 E 13. Mai 2005 VwSlg 16619 A/2005 RS 3Stammrechtssatz
Für eine Versagung der Genehmigung nach § 82 Abs. 5 StVO 1960 genügt es, wenn entweder die Sicherheit oder die Leichtigkeit oder die Flüssigkeit des Verkehrs wesentlich beeinträchtigt wird.Für eine Versagung der Genehmigung nach Paragraph 82, Absatz 5, StVO 1960 genügt es, wenn entweder die Sicherheit oder die Leichtigkeit oder die Flüssigkeit des Verkehrs wesentlich beeinträchtigt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020116.L02Im RIS seit
17.08.2023Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023