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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §82 Abs1Rechtssatz
Die Behörde ist bei der ihr nach § 83 Abs. 1 StVO 1960 vor Erteilung der Bewilligung obliegenden Überprüfung des Vorhabens verpflichtet, die jeweilige Örtlichkeit einer eingehenden verkehrstechnischen Prüfung darauf zu unterziehen, ob durch das Vorhaben, für das um die Bewilligung angesucht worden ist, die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, einschließlich des Personenverkehrs, beeinträchtigt wird oder nicht (vgl. VwGH 22.2.1988, 87/15/0106; 1.2.1989, 88/03/0030).Die Behörde ist bei der ihr nach Paragraph 83, Absatz eins, StVO 1960 vor Erteilung der Bewilligung obliegenden Überprüfung des Vorhabens verpflichtet, die jeweilige Örtlichkeit einer eingehenden verkehrstechnischen Prüfung darauf zu unterziehen, ob durch das Vorhaben, für das um die Bewilligung angesucht worden ist, die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, einschließlich des Personenverkehrs, beeinträchtigt wird oder nicht vergleiche VwGH 22.2.1988, 87/15/0106; 1.2.1989, 88/03/0030).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020116.L01Im RIS seit
17.08.2023Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023