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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §8 Abs1Rechtssatz
Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz bedarf einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 3 MRK. Es reicht nicht aus, eine derartige Verletzung in einer bloß nachteiligen Auswirkung auf die Gesundheit sowie die körperliche und geistige Entwicklung zu erblicken.Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz bedarf einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 3, MRK. Es reicht nicht aus, eine derartige Verletzung in einer bloß nachteiligen Auswirkung auf die Gesundheit sowie die körperliche und geistige Entwicklung zu erblicken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022190268.L01Im RIS seit
17.08.2023Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023