RS Vwgh 2023/7/25 Ra 2021/20/0246

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.07.2023
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19100000
E3L E19103010
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
EURallg
FlKonv Art33 Abs2
32008L0115 Rückführungs-RL Art5
32011L0095 Status-RL Art14 Abs4
32011L0095 Status-RL Art14 Abs4 litb

Rechtssatz

Soweit Art. 14 Abs. 4 StatusRL in den darin genannten Fällen vorsieht, dass die Mitgliedstaaten die "Flüchtlingseigenschaft" im Sinn dieser Richtlinie aberkennen können, während Art. 33 Abs. 2 GFK die Zurückweisung eines sich in einer solchen Situation befindlichen Flüchtlings in einen Staat, in dem sein Leben oder seine Freiheit bedroht sind, zulässt, sieht das Unionsrecht einen weiteren internationalen Schutz der betreffenden Flüchtlinge vor als er durch die GFK gewährleistet wird. Daher kann nach dem Unionsrecht die zuständige Behörde berechtigt sein, nach Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 die einem Drittstaatsangehörigen zuerkannte Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen, ohne jedoch zwangsläufig die Abschiebung in sein Herkunftsland vornehmen zu dürfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht würde eine solche Abschiebung außerdem den Erlass einer Rückkehrentscheidung unter Beachtung der in der Richtlinie 2008/115 vorgesehenen materiellen und verfahrensrechtlichen Garantien voraussetzen, die u.a. in ihrem Art. 5 vorsieht, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, bei der Umsetzung dieser Richtlinie den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten.Soweit Artikel 14, Absatz 4, StatusRL in den darin genannten Fällen vorsieht, dass die Mitgliedstaaten die "Flüchtlingseigenschaft" im Sinn dieser Richtlinie aberkennen können, während Artikel 33, Absatz 2, GFK die Zurückweisung eines sich in einer solchen Situation befindlichen Flüchtlings in einen Staat, in dem sein Leben oder seine Freiheit bedroht sind, zulässt, sieht das Unionsrecht einen weiteren internationalen Schutz der betreffenden Flüchtlinge vor als er durch die GFK gewährleistet wird. Daher kann nach dem Unionsrecht die zuständige Behörde berechtigt sein, nach Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95 die einem Drittstaatsangehörigen zuerkannte Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen, ohne jedoch zwangsläufig die Abschiebung in sein Herkunftsland vornehmen zu dürfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht würde eine solche Abschiebung außerdem den Erlass einer Rückkehrentscheidung unter Beachtung der in der Richtlinie 2008/115 vorgesehenen materiellen und verfahrensrechtlichen Garantien voraussetzen, die u.a. in ihrem Artikel 5, vorsieht, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, bei der Umsetzung dieser Richtlinie den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021200246.L12

Im RIS seit

29.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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