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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4Rechtssatz
Soweit Art. 14 Abs. 4 StatusRL in den darin genannten Fällen vorsieht, dass die Mitgliedstaaten die "Flüchtlingseigenschaft" im Sinn dieser Richtlinie aberkennen können, während Art. 33 Abs. 2 GFK die Zurückweisung eines sich in einer solchen Situation befindlichen Flüchtlings in einen Staat, in dem sein Leben oder seine Freiheit bedroht sind, zulässt, sieht das Unionsrecht einen weiteren internationalen Schutz der betreffenden Flüchtlinge vor als er durch die GFK gewährleistet wird. Daher kann nach dem Unionsrecht die zuständige Behörde berechtigt sein, nach Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 die einem Drittstaatsangehörigen zuerkannte Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen, ohne jedoch zwangsläufig die Abschiebung in sein Herkunftsland vornehmen zu dürfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht würde eine solche Abschiebung außerdem den Erlass einer Rückkehrentscheidung unter Beachtung der in der Richtlinie 2008/115 vorgesehenen materiellen und verfahrensrechtlichen Garantien voraussetzen, die u.a. in ihrem Art. 5 vorsieht, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, bei der Umsetzung dieser Richtlinie den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten.Soweit Artikel 14, Absatz 4, StatusRL in den darin genannten Fällen vorsieht, dass die Mitgliedstaaten die "Flüchtlingseigenschaft" im Sinn dieser Richtlinie aberkennen können, während Artikel 33, Absatz 2, GFK die Zurückweisung eines sich in einer solchen Situation befindlichen Flüchtlings in einen Staat, in dem sein Leben oder seine Freiheit bedroht sind, zulässt, sieht das Unionsrecht einen weiteren internationalen Schutz der betreffenden Flüchtlinge vor als er durch die GFK gewährleistet wird. Daher kann nach dem Unionsrecht die zuständige Behörde berechtigt sein, nach Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95 die einem Drittstaatsangehörigen zuerkannte Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen, ohne jedoch zwangsläufig die Abschiebung in sein Herkunftsland vornehmen zu dürfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht würde eine solche Abschiebung außerdem den Erlass einer Rückkehrentscheidung unter Beachtung der in der Richtlinie 2008/115 vorgesehenen materiellen und verfahrensrechtlichen Garantien voraussetzen, die u.a. in ihrem Artikel 5, vorsieht, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, bei der Umsetzung dieser Richtlinie den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021200246.L12Im RIS seit
29.08.2023Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023