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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4Rechtssatz
Die in Art. 14 Abs. 4 StatusRL genannten Fälle, in denen die Mitgliedstaaten die Flüchtlingseigenschaft aberkennen können, entsprechen im Wesentlichen denen, in denen die Mitgliedstaaten einen Flüchtling nach Art. 21 Abs. 2 dieser Richtlinie und Art. 33 Abs. 2 GFK zurückweisen können. Während jedoch der Flüchtling nach Art. 33 Abs. 2 GFK in solchen Fällen den Grundsatz der Nichtzurückweisung in ein Land, in dem sein Leben oder seine Freiheit bedroht sind, nicht mehr in Anspruch nehmen kann, ist Art. 21 Abs. 2 StatusRL unter Achtung der in der GRC, insbesondere in deren Art. 4 und Art. 19 Abs. 2, verankerten Rechte auszulegen und anzuwenden, wonach Folter und unmenschliche oder erniedrigende Strafen und Behandlungen unabhängig vom Verhalten der betreffenden Person ebenso wie die Abschiebung in einen Staat, in dem einer Person das ernsthafte Risiko einer solchen Behandlung droht, uneingeschränkt verboten sind. Daher können die Mitgliedstaaten einen Ausländer nicht abschieben, ausweisen oder ausliefern, wenn es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass für ihn die reale Gefahr besteht, im Bestimmungsland einer durch Art. 4 und Art. 19 Abs. 2 GRC verbotenen Behandlung ausgesetzt zu werden. Wenn die Zurückweisung eines Flüchtlings, der von einer der in Art. 14 Abs. 4 sowie in Art. 21 Abs. 2 StatusRL genannten Fallgruppen erfasst wird, ihn der Gefahr aussetzen würde, in seinen in Art. 4 und Art. 19 Abs. 2 GRC verankerten Grundrechten verletzt zu werden, kann der betreffende Mitgliedstaat daher nicht gemäß Art. 33 Abs. 2 GFK vom Grundsatz der Nichtzurückweisung abweichen.Die in Artikel 14, Absatz 4, StatusRL genannten Fälle, in denen die Mitgliedstaaten die Flüchtlingseigenschaft aberkennen können, entsprechen im Wesentlichen denen, in denen die Mitgliedstaaten einen Flüchtling nach Artikel 21, Absatz 2, dieser Richtlinie und Artikel 33, Absatz 2, GFK zurückweisen können. Während jedoch der Flüchtling nach Artikel 33, Absatz 2, GFK in solchen Fällen den Grundsatz der Nichtzurückweisung in ein Land, in dem sein Leben oder seine Freiheit bedroht sind, nicht mehr in Anspruch nehmen kann, ist Artikel 21, Absatz 2, StatusRL unter Achtung der in der GRC, insbesondere in deren Artikel 4 und Artikel 19, Absatz 2,, verankerten Rechte auszulegen und anzuwenden, wonach Folter und unmenschliche oder erniedrigende Strafen und Behandlungen unabhängig vom Verhalten der betreffenden Person ebenso wie die Abschiebung in einen Staat, in dem einer Person das ernsthafte Risiko einer solchen Behandlung droht, uneingeschränkt verboten sind. Daher können die Mitgliedstaaten einen Ausländer nicht abschieben, ausweisen oder ausliefern, wenn es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass für ihn die reale Gefahr besteht, im Bestimmungsland einer durch Artikel 4 und Artikel 19, Absatz 2, GRC verbotenen Behandlung ausgesetzt zu werden. Wenn die Zurückweisung eines Flüchtlings, der von einer der in Artikel 14, Absatz 4, sowie in Artikel 21, Absatz 2, StatusRL genannten Fallgruppen erfasst wird, ihn der Gefahr aussetzen würde, in seinen in Artikel 4 und Artikel 19, Absatz 2, GRC verankerten Grundrechten verletzt zu werden, kann der betreffende Mitgliedstaat daher nicht gemäß Artikel 33, Absatz 2, GFK vom Grundsatz der Nichtzurückweisung abweichen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021200246.L08Im RIS seit
29.08.2023Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023