RS Vwgh 2023/7/25 Ra 2021/20/0246

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.07.2023
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1P
E3L E19103010
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
EURallg
FlKonv Art33 Abs2
12010P/TXT Grundrechte Charta Art19 Abs2
12010P/TXT Grundrechte Charta Art4
32011L0095 Status-RL Art14 Abs4
32011L0095 Status-RL Art21 Abs2

Rechtssatz

Die in Art. 14 Abs. 4 StatusRL genannten Fälle, in denen die Mitgliedstaaten die Flüchtlingseigenschaft aberkennen können, entsprechen im Wesentlichen denen, in denen die Mitgliedstaaten einen Flüchtling nach Art. 21 Abs. 2 dieser Richtlinie und Art. 33 Abs. 2 GFK zurückweisen können. Während jedoch der Flüchtling nach Art. 33 Abs. 2 GFK in solchen Fällen den Grundsatz der Nichtzurückweisung in ein Land, in dem sein Leben oder seine Freiheit bedroht sind, nicht mehr in Anspruch nehmen kann, ist Art. 21 Abs. 2 StatusRL unter Achtung der in der GRC, insbesondere in deren Art. 4 und Art. 19 Abs. 2, verankerten Rechte auszulegen und anzuwenden, wonach Folter und unmenschliche oder erniedrigende Strafen und Behandlungen unabhängig vom Verhalten der betreffenden Person ebenso wie die Abschiebung in einen Staat, in dem einer Person das ernsthafte Risiko einer solchen Behandlung droht, uneingeschränkt verboten sind. Daher können die Mitgliedstaaten einen Ausländer nicht abschieben, ausweisen oder ausliefern, wenn es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass für ihn die reale Gefahr besteht, im Bestimmungsland einer durch Art. 4 und Art. 19 Abs. 2 GRC verbotenen Behandlung ausgesetzt zu werden. Wenn die Zurückweisung eines Flüchtlings, der von einer der in Art. 14 Abs. 4 sowie in Art. 21 Abs. 2 StatusRL genannten Fallgruppen erfasst wird, ihn der Gefahr aussetzen würde, in seinen in Art. 4 und Art. 19 Abs. 2 GRC verankerten Grundrechten verletzt zu werden, kann der betreffende Mitgliedstaat daher nicht gemäß Art. 33 Abs. 2 GFK vom Grundsatz der Nichtzurückweisung abweichen.Die in Artikel 14, Absatz 4, StatusRL genannten Fälle, in denen die Mitgliedstaaten die Flüchtlingseigenschaft aberkennen können, entsprechen im Wesentlichen denen, in denen die Mitgliedstaaten einen Flüchtling nach Artikel 21, Absatz 2, dieser Richtlinie und Artikel 33, Absatz 2, GFK zurückweisen können. Während jedoch der Flüchtling nach Artikel 33, Absatz 2, GFK in solchen Fällen den Grundsatz der Nichtzurückweisung in ein Land, in dem sein Leben oder seine Freiheit bedroht sind, nicht mehr in Anspruch nehmen kann, ist Artikel 21, Absatz 2, StatusRL unter Achtung der in der GRC, insbesondere in deren Artikel 4 und Artikel 19, Absatz 2,, verankerten Rechte auszulegen und anzuwenden, wonach Folter und unmenschliche oder erniedrigende Strafen und Behandlungen unabhängig vom Verhalten der betreffenden Person ebenso wie die Abschiebung in einen Staat, in dem einer Person das ernsthafte Risiko einer solchen Behandlung droht, uneingeschränkt verboten sind. Daher können die Mitgliedstaaten einen Ausländer nicht abschieben, ausweisen oder ausliefern, wenn es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass für ihn die reale Gefahr besteht, im Bestimmungsland einer durch Artikel 4 und Artikel 19, Absatz 2, GRC verbotenen Behandlung ausgesetzt zu werden. Wenn die Zurückweisung eines Flüchtlings, der von einer der in Artikel 14, Absatz 4, sowie in Artikel 21, Absatz 2, StatusRL genannten Fallgruppen erfasst wird, ihn der Gefahr aussetzen würde, in seinen in Artikel 4 und Artikel 19, Absatz 2, GRC verankerten Grundrechten verletzt zu werden, kann der betreffende Mitgliedstaat daher nicht gemäß Artikel 33, Absatz 2, GFK vom Grundsatz der Nichtzurückweisung abweichen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021200246.L08

Im RIS seit

29.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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