RS Vwgh 2023/7/25 Ra 2021/20/0246

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Veröffentlicht am 25.07.2023
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
EURallg
32011L0095 Status-RL Art14 Abs4 litb
32011L0095 Status-RL Art2 litd
62021CJ0663 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl VORAB
62022CJ0008 Commissaire general aux refugies et aux apatrides VORAB
62022CJ0402 Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid VORAB

Rechtssatz

Der EuGH hat ausgesprochen, dass die Anwendung des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL davon abhängt, dass die zuständige Behörde feststellt, dass der betreffende Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, und dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine in Bezug auf diese Gefahr verhältnismäßige Maßnahme ist (Spruchpunkt 2. des Urteils C-8/22; so auch der Spruchpunkt 3. im Urteil des EuGH 6.7.2023, C-402/22). Im Spruchpunkt 1. des Urteils vom 6. Juli 2023, C-663/21, hat der EuGH ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass die Anwendung des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL von der Feststellung der zuständigen Behörde abhängt, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft angesichts der Gefahr, die der betreffende Drittstaatsangehörige für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, verhältnismäßig ist. Dies ergänzend hat er dort aber auch festgehalten, dass zu diesem Zweck die zuständige Behörde diese Gefahr gegen die Rechte abwägen muss, die nach der Richtlinie den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Art. 2 lit. d StatusRL erfüllen, ohne dass sie jedoch darüber hinaus prüfen müsste, ob das öffentliche Interesse an der Rückkehr dieses Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland in Anbetracht des Ausmaßes und der Art der Maßnahmen, denen er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre, sein Interesse an der Aufrechterhaltung des internationalen Schutzes überwiegt.Der EuGH hat ausgesprochen, dass die Anwendung des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL davon abhängt, dass die zuständige Behörde feststellt, dass der betreffende Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, und dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine in Bezug auf diese Gefahr verhältnismäßige Maßnahme ist (Spruchpunkt 2. des Urteils C-8/22; so auch der Spruchpunkt 3. im Urteil des EuGH 6.7.2023, C-402/22). Im Spruchpunkt 1. des Urteils vom 6. Juli 2023, C-663/21, hat der EuGH ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass die Anwendung des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL von der Feststellung der zuständigen Behörde abhängt, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft angesichts der Gefahr, die der betreffende Drittstaatsangehörige für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, verhältnismäßig ist. Dies ergänzend hat er dort aber auch festgehalten, dass zu diesem Zweck die zuständige Behörde diese Gefahr gegen die Rechte abwägen muss, die nach der Richtlinie den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Artikel 2, Litera d, StatusRL erfüllen, ohne dass sie jedoch darüber hinaus prüfen müsste, ob das öffentliche Interesse an der Rückkehr dieses Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland in Anbetracht des Ausmaßes und der Art der Maßnahmen, denen er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre, sein Interesse an der Aufrechterhaltung des internationalen Schutzes überwiegt.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62021CJ0663 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl VORAB
EuGH 62022CJ0008 Commissaire general aux refugies et aux apatrides VORAB
EuGH 62022CJ0402 Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021200246.L05

Im RIS seit

29.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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