Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASchG 1994Beachte
Rechtssatz
Die Anführung der österreichischen Gesetze (Arbeitnehmerschutzvorschriften, Arbeitszeitgesetz) in einer Bestellungsurkunde ist auf dem Boden der Rechtsprechung nur eine demonstrative Aufzählung, die die Verantwortung des verantwortlichen Beauftragten nicht auf diese Gesetze einzugrenzen vermag (vgl. VwGH 20.2.2019, Ra 2018/03/0121). In der Bestellungsurkunde des gegenständlich bestellten verantwortlichen Beauftragten wird ausgeführt, dass es ihm obliege dafür zu sorgen, dass "alle Verwaltungsvorschriften", welche von ihrem Unternehmen im Rahmen ihrer Tätigkeit für das Bundesland zu beachten sind, eingehalten werden. Unbeschadet der demonstrativen Aufzählung ("insbesondere") von bespielhaften Gesetzen in der gegenständlichen Bestellungsurkunde, kann im Hinblick auf die bereits zitierte Rechtsprechung nicht angenommen werden, dass von "allen Vorschriften" das KFG 1967 ausgenommen worden ist (vgl. VwGH 14.7.2006, 2005/02/0167). In der Bestellungsurkunde erfolgte eine räumliche Abgrenzung für bestimmte Baustellen (vgl. VwGH 11.5.2021, Ra 2020/02/0158), nämlich jene des Geschäftsbereichs Tiefbau - und zwar für alle Verwaltungsvorschriften. Indem das VwG der zum verantwortlichen Beauftragten bestellten Person die Übernahme der Verpflichtung zur Einhaltung kraftfahrrechtlicher Bestimmungen absprach, wich es von der dargestellten Rechtsprechung des VwGH ab.Die Anführung der österreichischen Gesetze (Arbeitnehmerschutzvorschriften, Arbeitszeitgesetz) in einer Bestellungsurkunde ist auf dem Boden der Rechtsprechung nur eine demonstrative Aufzählung, die die Verantwortung des verantwortlichen Beauftragten nicht auf diese Gesetze einzugrenzen vermag vergleiche VwGH 20.2.2019, Ra 2018/03/0121). In der Bestellungsurkunde des gegenständlich bestellten verantwortlichen Beauftragten wird ausgeführt, dass es ihm obliege dafür zu sorgen, dass "alle Verwaltungsvorschriften", welche von ihrem Unternehmen im Rahmen ihrer Tätigkeit für das Bundesland zu beachten sind, eingehalten werden. Unbeschadet der demonstrativen Aufzählung ("insbesondere") von bespielhaften Gesetzen in der gegenständlichen Bestellungsurkunde, kann im Hinblick auf die bereits zitierte Rechtsprechung nicht angenommen werden, dass von "allen Vorschriften" das KFG 1967 ausgenommen worden ist vergleiche VwGH 14.7.2006, 2005/02/0167). In der Bestellungsurkunde erfolgte eine räumliche Abgrenzung für bestimmte Baustellen vergleiche VwGH 11.5.2021, Ra 2020/02/0158), nämlich jene des Geschäftsbereichs Tiefbau - und zwar für alle Verwaltungsvorschriften. Indem das VwG der zum verantwortlichen Beauftragten bestellten Person die Übernahme der Verpflichtung zur Einhaltung kraftfahrrechtlicher Bestimmungen absprach, wich es von der dargestellten Rechtsprechung des VwGH ab.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021020220.L02Im RIS seit
17.08.2023Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023