RS Vwgh 2023/7/25 Ra 2021/02/0220

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Veröffentlicht am 25.07.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

ASchG 1994
AZG
KFG 1967
VStG §9 Abs1
VStG §9 Abs2
VStG §9 Abs4
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/02/0221

Rechtssatz

Die Anführung der österreichischen Gesetze (Arbeitnehmerschutzvorschriften, Arbeitszeitgesetz) in einer Bestellungsurkunde ist auf dem Boden der Rechtsprechung nur eine demonstrative Aufzählung, die die Verantwortung des verantwortlichen Beauftragten nicht auf diese Gesetze einzugrenzen vermag (vgl. VwGH 20.2.2019, Ra 2018/03/0121). In der Bestellungsurkunde des gegenständlich bestellten verantwortlichen Beauftragten wird ausgeführt, dass es ihm obliege dafür zu sorgen, dass "alle Verwaltungsvorschriften", welche von ihrem Unternehmen im Rahmen ihrer Tätigkeit für das Bundesland zu beachten sind, eingehalten werden. Unbeschadet der demonstrativen Aufzählung ("insbesondere") von bespielhaften Gesetzen in der gegenständlichen Bestellungsurkunde, kann im Hinblick auf die bereits zitierte Rechtsprechung nicht angenommen werden, dass von "allen Vorschriften" das KFG 1967 ausgenommen worden ist (vgl. VwGH 14.7.2006, 2005/02/0167). In der Bestellungsurkunde erfolgte eine räumliche Abgrenzung für bestimmte Baustellen (vgl. VwGH 11.5.2021, Ra 2020/02/0158), nämlich jene des Geschäftsbereichs Tiefbau - und zwar für alle Verwaltungsvorschriften. Indem das VwG der zum verantwortlichen Beauftragten bestellten Person die Übernahme der Verpflichtung zur Einhaltung kraftfahrrechtlicher Bestimmungen absprach, wich es von der dargestellten Rechtsprechung des VwGH ab.Die Anführung der österreichischen Gesetze (Arbeitnehmerschutzvorschriften, Arbeitszeitgesetz) in einer Bestellungsurkunde ist auf dem Boden der Rechtsprechung nur eine demonstrative Aufzählung, die die Verantwortung des verantwortlichen Beauftragten nicht auf diese Gesetze einzugrenzen vermag vergleiche VwGH 20.2.2019, Ra 2018/03/0121). In der Bestellungsurkunde des gegenständlich bestellten verantwortlichen Beauftragten wird ausgeführt, dass es ihm obliege dafür zu sorgen, dass "alle Verwaltungsvorschriften", welche von ihrem Unternehmen im Rahmen ihrer Tätigkeit für das Bundesland zu beachten sind, eingehalten werden. Unbeschadet der demonstrativen Aufzählung ("insbesondere") von bespielhaften Gesetzen in der gegenständlichen Bestellungsurkunde, kann im Hinblick auf die bereits zitierte Rechtsprechung nicht angenommen werden, dass von "allen Vorschriften" das KFG 1967 ausgenommen worden ist vergleiche VwGH 14.7.2006, 2005/02/0167). In der Bestellungsurkunde erfolgte eine räumliche Abgrenzung für bestimmte Baustellen vergleiche VwGH 11.5.2021, Ra 2020/02/0158), nämlich jene des Geschäftsbereichs Tiefbau - und zwar für alle Verwaltungsvorschriften. Indem das VwG der zum verantwortlichen Beauftragten bestellten Person die Übernahme der Verpflichtung zur Einhaltung kraftfahrrechtlicher Bestimmungen absprach, wich es von der dargestellten Rechtsprechung des VwGH ab.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021020220.L02

Im RIS seit

17.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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