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22/02 ZivilprozessordnungNorm
GGG 1984 §18 Abs2 Z2Rechtssatz
Für die Gebührenpflicht nach § 18 Abs. 2 Z 2 GGG 1984 bei Abschluss eines höherwertigen Vergleiches kommt es auf dessen prozessuale Wirksamkeit - somit auf seine unmittelbar prozessbeendende Wirkung - an, weil nur in diesem Fall ein gerichtlicher Vergleich gemäß § 204 ZPO gegeben ist (vgl. VwGH 23.9.2021, Ra 2021/16/0051, mwN).Für die Gebührenpflicht nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG 1984 bei Abschluss eines höherwertigen Vergleiches kommt es auf dessen prozessuale Wirksamkeit - somit auf seine unmittelbar prozessbeendende Wirkung - an, weil nur in diesem Fall ein gerichtlicher Vergleich gemäß Paragraph 204, ZPO gegeben ist vergleiche VwGH 23.9.2021, Ra 2021/16/0051, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020160032.J02Im RIS seit
22.08.2023Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023