RS Vwgh 2023/7/27 Ro 2020/16/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.2023
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs2 Z2
ZPO §204

Rechtssatz

Für die Gebührenpflicht nach § 18 Abs. 2 Z 2 GGG 1984 bei Abschluss eines höherwertigen Vergleiches kommt es auf dessen prozessuale Wirksamkeit - somit auf seine unmittelbar prozessbeendende Wirkung - an, weil nur in diesem Fall ein gerichtlicher Vergleich gemäß § 204 ZPO gegeben ist (vgl. VwGH 23.9.2021, Ra 2021/16/0051, mwN).Für die Gebührenpflicht nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG 1984 bei Abschluss eines höherwertigen Vergleiches kommt es auf dessen prozessuale Wirksamkeit - somit auf seine unmittelbar prozessbeendende Wirkung - an, weil nur in diesem Fall ein gerichtlicher Vergleich gemäß Paragraph 204, ZPO gegeben ist vergleiche VwGH 23.9.2021, Ra 2021/16/0051, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020160032.J02

Im RIS seit

22.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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