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22/02 ZivilprozessordnungNorm
GGG 1984 §18 Abs2 Z2Rechtssatz
Gerichtliche Vergleiche können nicht resolutiv, wohl aber suspensiv bedingt abgeschlossen werden (vgl. RIS-Justiz RS0032587; vgl. aus der Rechtsprechung etwa OGH 29.4.2009, 2 Ob 70/09x, mwN). Zwar ist es aufgrund der Qualifizierung des gerichtlichen Vergleiches als Doppeltatbestand (vgl. etwa OGH 21.11.2017, 4 Ob 219/17k, mwN; vgl. auch VwGH 13.5.2004, 2004/16/0032; 8.2.1990, 89/16/0065, jeweils mwN) möglich, im Vergleich abgeschlossenen materiellrechtlichen Vereinbarungen eine Resolutivbedingung beizusetzen, dies entfaltet jedoch keine Auswirkungen auf die prozessuale Seite des Vergleiches (vgl. etwa OGH 28.1.1981, 3 Ob 151/80). Demnach kann ein gerichtlicher Vergleich zwar als materiellrechtliches Rechtsgeschäft wirksam, prozessual aber unwirksam sein (vgl. OGH 5.12.1996, 6 Ob 2285/96i; 20.10.1994, 6 Ob 546/94).Gerichtliche Vergleiche können nicht resolutiv, wohl aber suspensiv bedingt abgeschlossen werden vergleiche RIS-Justiz RS0032587; vergleiche aus der Rechtsprechung etwa OGH 29.4.2009, 2 Ob 70/09x, mwN). Zwar ist es aufgrund der Qualifizierung des gerichtlichen Vergleiches als Doppeltatbestand vergleiche etwa OGH 21.11.2017, 4 Ob 219/17k, mwN; vergleiche auch VwGH 13.5.2004, 2004/16/0032; 8.2.1990, 89/16/0065, jeweils mwN) möglich, im Vergleich abgeschlossenen materiellrechtlichen Vereinbarungen eine Resolutivbedingung beizusetzen, dies entfaltet jedoch keine Auswirkungen auf die prozessuale Seite des Vergleiches vergleiche etwa OGH 28.1.1981, 3 Ob 151/80). Demnach kann ein gerichtlicher Vergleich zwar als materiellrechtliches Rechtsgeschäft wirksam, prozessual aber unwirksam sein vergleiche OGH 5.12.1996, 6 Ob 2285/96i; 20.10.1994, 6 Ob 546/94).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020160032.J01Im RIS seit
22.08.2023Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023