RS Vwgh 2023/7/27 Ra 2023/16/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.2023
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs2
BAO §269 Abs1
BAO §275 Abs2
  1. BAO § 269 heute
  2. BAO § 269 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 269 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 269 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2002
  1. BAO § 275 heute
  2. BAO § 275 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 275 gültig von 26.06.2002 bis 25.03.2009 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 275 gültig von 19.04.1980 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/15/0015 B 14. September 2017 RS 3 (hier: Vorbringen, dass dem Rechtsvertreter des Revisionswerbers ein näher genanntes Schreiben erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgehalten worden sei)

Stammrechtssatz

Soweit die Revisionswerberin rügt, dass die beiden als Vergleichsgrundlage herangezogenen Angebote aus dem Internet ihr erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgehalten worden seien und dadurch das nach der gefestigten Rechtsprechung auch im Verwaltungsverfahren geltende sogenannte Überraschungsverbot verletzt worden sei, so verkennt sie sowohl den Inhalt des Überraschungsverbots als auch die Bedeutung der mündlichen Verhandlung. Letztere besteht u.a. gerade darin, dass im Rahmen der mündlichen Verhandlung den Parteien umfassend zu den bisherigen Beweisergebnissen Gehör eingeräumt werden kann (vgl. § 275 Abs. 2 BAO). Von einem Verstoß gegen das Überraschungsverbot - dh. der Einbeziehung von Sachverhaltselementen in die rechtliche Würdigung, die der Partei nicht bekannt waren, - kann daher im Revisionsfall keine Rede sein (vgl. auch VwGH vom 27. April 2017, Ro 2016/02/0020 sowie vom 11. November 2015, Ra 2015/04/0073).Soweit die Revisionswerberin rügt, dass die beiden als Vergleichsgrundlage herangezogenen Angebote aus dem Internet ihr erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgehalten worden seien und dadurch das nach der gefestigten Rechtsprechung auch im Verwaltungsverfahren geltende sogenannte Überraschungsverbot verletzt worden sei, so verkennt sie sowohl den Inhalt des Überraschungsverbots als auch die Bedeutung der mündlichen Verhandlung. Letztere besteht u.a. gerade darin, dass im Rahmen der mündlichen Verhandlung den Parteien umfassend zu den bisherigen Beweisergebnissen Gehör eingeräumt werden kann vergleiche Paragraph 275, Absatz 2, BAO). Von einem Verstoß gegen das Überraschungsverbot - dh. der Einbeziehung von Sachverhaltselementen in die rechtliche Würdigung, die der Partei nicht bekannt waren, - kann daher im Revisionsfall keine Rede sein vergleiche auch VwGH vom 27. April 2017, Ro 2016/02/0020 sowie vom 11. November 2015, Ra 2015/04/0073).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023160074.L01

Im RIS seit

22.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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