RS Vwgh 2023/7/27 Ra 2023/06/0123

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Veröffentlicht am 27.07.2023
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Kärnten
L82002 Bauordnung Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO Krnt 1996 §23 Abs2 lita
BauO Krnt 1996 §23 Abs2 litb
BauO Krnt 1996 §23 Abs4
BauO Krnt 1996 §6 lita
BauO Krnt 1996 §6 litb
BauO Krnt 1996 §6 litd
BauO Krnt 1996 §6 lite
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/06/0124

Rechtssatz

Gemäß § 23 Abs. 4 Krnt BauO 1996 sind Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben. Diese Einschränkung der Einwendungsmöglichkeit erfolgte - so die Erläuternden Bemerkungen zur Novelle 2012 - vor dem Hintergrund, dass bei Gebäuden die Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dienen, Immissionen und eine Gesundheitsgefährdung der Anrainer regelmäßig nicht zu befürchten ist.Gemäß Paragraph 23, Absatz 4, Krnt BauO 1996 sind Anrainer gemäß Absatz 2, Litera a und b bei einem Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Absatz 3, Litera b bis g zu erheben. Diese Einschränkung der Einwendungsmöglichkeit erfolgte - so die Erläuternden Bemerkungen zur Novelle 2012 - vor dem Hintergrund, dass bei Gebäuden die Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dienen, Immissionen und eine Gesundheitsgefährdung der Anrainer regelmäßig nicht zu befürchten ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060123.L01

Im RIS seit

22.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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