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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3Rechtssatz
Die Annahme, der Gewerbetreibende besitze die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr, ist gerechtfertigt, wenn seine Handlungen oder Unterlassungen so beschaffen sind, dass das daraus zu gewinnende Persönlichkeitsbild erwarten lässt, es werde die künftige Ausübung der gewerblichen Tätigkeit gegen die in Zusammenhang mit dem Gewerbe zu beachtenden öffentlichen Interessen verstoßen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023040090.L01Im RIS seit
24.08.2023Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023