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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AufwandersatzV VwGH 2014Rechtssatz
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren, auch den Ersatz "ausgelegter Dolmetschergebühren" zuzusprechen, war - abgesehen davon, dass nach der Aktenlage der Vertreter des Fremden diese Kosten nicht entrichtet hat - schon deshalb abzuweisen, weil es dafür im Verfahren über die Revision keine gesetzliche Grundlage gibt.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren, auch den Ersatz "ausgelegter Dolmetschergebühren" zuzusprechen, war - abgesehen davon, dass nach der Aktenlage der Vertreter des Fremden diese Kosten nicht entrichtet hat - schon deshalb abzuweisen, weil es dafür im Verfahren über die Revision keine gesetzliche Grundlage gibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021210363.L02Im RIS seit
18.09.2023Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023